im Aufenthaltsraum anwesend gewesen. M.________ sei auch dort gewesen, habe aber in seinem Zimmer geschlafen (pag. 230, Z. 126 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er, J.________ habe ihm die Flasche aus der Hand genommen (pag. 249, Z. 97 ff.), so dass dieser während dem Vorfall auch im Wohnzimmer gewesen sein muss. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, J.________, K.________ und L.________ seien im Wohnzimmer gewesen. M.________ sei aus dem Zimmer gekommen, als die Situation vorbei gewesen sei, er habe im Zimmer geschlafen (pag. 380, Z. 10 ff.).