13 des Beschuldigten widerspruchsfrei. Er war nur temporär in dieser Wohnung in D.________, während er in Bern arbeitet (pag. 220, Z. 41 f.). Sowohl den Beschuldigten als auch C.________ kannte er nur über die anderen Bewohner und erst seit seinem Einzug (pag. 216, Z. 121 ff. und Z. 135 f.). Er stand somit weder dem einen noch dem anderen näher und hatte keinerlei Gründe, zu Gunsten oder zu Lasten des einen oder anderen auszusagen, resp. den einen oder anderen eher aus der Schusslinie zu nehmen. Er sagte dies denn auch explizit so aus (pag.