_ hatte an besagtem Abend weder getrunken (pag. 215, Z. 88), noch verwickelte er sich bei seinen Aussagen in Widersprüche. Er machte klare Angaben über die Verhältnisse der Beteiligten untereinander, sagte gleichbleibend aus über seine Beobachtungen, brachte das Verhalten des Beschuldigten in einen stimmigen Gesamtkontext und äusserte sich auch zum beobachteten Verhalten