209, Z. 54 ff.). Nur kurze Zeit später erklärte er demgegenüber, er denke nicht, dass der Beschuldigte habe einstechen wollen (pag. 209, Z. 67). Auf die Widersprüche zur letzten Befragung angesprochen erwiderte er, er sei nicht nach dem Herumfuchteln gefragt worden, deshalb habe er es auch nicht erwähnt. Er konnte auch die weiteren Widersprüche nicht schlüssig erklären (pag. 210, Z. 112 ff.). Auf die Aussagen M.________ kann deshalb nur mit grosser Vorsicht abgestützt werden. Er versuchte offensichtlich, mit seinen Aussagen möglichst keine Angriffsfläche zu bieten und insbesondere dem Beschuldigten keine Probleme zu bereiten. K.________ hatte an besagtem Abend weder getrunken (pag.