Auch widersprach er sich selber teilweise (bei der ersten Einvernahme hatte er noch angegeben, dass der Beschuldigte sich nicht gewehrt habe, als er ihm das Beil abgenommen hatte [pag. 194, Z. 132], bei der zweiten Einvernahme gab er an, er habe es ihm nicht geben wollen, sie hätten hin und her gezogen, er habe ihn dann mit Respekt gefragt und danach habe er ihm das Beil problemlos gegeben [pag. 199, Z. 98 f.]). Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen. M.________ hatte an besagtem Abend keinen Alkohol konsumiert (pag. 204, Z. 58 f.). Es fällt jedoch auf, dass er mit seinen Aussagen möglichst niemanden belasten will.