12 wartet, habe eine plötzliche Angst gehabt und gedacht, der Beschuldigte wolle ihn umbringen [pag. 153, Z. 176 ff.]), was ebenfalls für tatsächlich Erlebtes spricht. L.________ war der einzige, welcher zusammen mit dem Beschuldigten Alkohol getrunken hatte. Er war auch derjenige, welcher das Bier mitgebracht hatte (pag. 192, Z. 60 ff.; pag. 198, Z. 66 ff.). Er sei – neben dem Beschuldigten – als einziger noch alkoholisiert gewesen. Die Zuverlässigkeit seiner Aussagen dürfte somit bereits aus diesem Grund nicht zweifelsfrei gegeben sein resp. ist kritisch zu betrachten.