150, Z. 59 f.] bzw. er selber habe ihm die Flasche aus der Hand nehmen können [pag. 151, Z. 59], J.________ habe die Flasche wegnehmen können [pag. 152, Z. 124, 141 f. und 159]) und ob dieser eine oder zwei Flaschen in den Händen gehalten habe (als der Beschuldigte ihn später gesucht habe, habe er in der einen Hand eine kaputte und in der anderen eine ganze Bierflasche gehalten [pag. 151, Z. 73 f.] bzw. der Beschuldigte habe in beiden Händen eine Flasche Bier gehalten und vom Töten geschrien [pag. 152, Z. 111, pag. 153 Z. 162 f.]). Abgesehen von diesen kleinen Widersprüchen scheint die Erstaussage allerdings klar und weder aggraviert noch konstruiert.