Betreffend seine ersten und tatnächsten Aussagen ist festzuhalten, dass die Einvernahme noch in der Nacht des Vorfalls, nämlich um 02:41 Uhr auf der Polizeiwache Waisenhausplatz stattfand. C.________ dürfte zu diesem Zeitpunkt immer noch unter Schock gestanden haben. Insofern ist nachvollziehbar, dass er in einigen Details unpräzise Angaben machte, welche er wenige Sätze später korrigierte. So machte unterschiedliche Angaben dazu, was mit der Flasche in der Hand des Beschuldigten passiert sei (ein Kollege habe dem Beschuldigten die Flasche aus der Hand nehmen können [pag. 150, Z. 59 f.] bzw. er selber habe ihm die Flasche aus der Hand nehmen können [pag.