Er wolle keinen Gerichtsfall. Es stimme ihn traurig, dass es soweit kommen müsse (pag. 164, Z. 236 ff.). C.________ hat auch keinen Grund, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Sie waren langjährige Freunde und C.________ hatte und hat immer noch viel Verständnis für die Gesamtsituation, insbesondere die Vorgeschichte des Beschuldigten. Es ist deshalb schwierig, seine teilweise verwirrenden Aussagen richtig einzuordnen. Betreffend seine ersten und tatnächsten Aussagen ist festzuhalten, dass die Einvernahme noch in der Nacht des Vorfalls, nämlich um 02:41 Uhr auf der Polizeiwache Waisenhausplatz stattfand.