Die Aussagen des Beschuldigten sind in genau diesem Lichte zu würdigen. C.________ war an besagtem Abend nicht alkoholisiert. Bei seinen Aussagen fällt einerseits auf, dass er sich nach dem Vorfall vor dem Beschuldigten schützten wollte, diesen also fürchtete (verlangtes Annäherungs-/Kontaktverbot [pag. 165, Z. 262 f. und 267 f.]) und nach dem Vorfall keinerlei Kontakt mehr mit ihm hatte (pag. 368, Z. 11 f.). Andererseits wollte er ihm aber nicht mit einer Strafuntersuchung schaden (Rückzug Strafantrag Anzeigedelikte, pag. 165, Z. 255 ff.