Diesen Teil scheint der Beschuldigte komplett auszublenden, was auch durchaus mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden kann und nicht bedeutet, dass er lügt. So scheint er sich auch seines problematischen Verhaltens bei Alkoholkonsum durchaus bewusst zu sein, retrospektiv scheint ihm alles dann aber nicht ganz so schlimm und er verharmlost sein Verhalten teilweise (Auf Vorhalt, er habe C.________ mit Umbringen resp. Aufschlitzen gedroht: «Vielleicht habe ich es aus Wut gesagt, aber ich bin nicht so einer» pag. 251, Z. 186 ff. und «Nein, ich bin nicht einer, der das häufig sagt. Weil ich betrunken war, sagte ich das» pag.