591, Z. 34 ff.). Dass C.________ dies gesagt hat, wird wohl tatsächlich so gewesen sein, zumal C.________ selber und K.________ dies genau so bestätigten (pag. 222, Z. 97; pag. 371, Z. 16 f.). Gemäss den Zeugen ging dieser Aussage aber eine Aufforderung des Beschuldigten an C.________ zum Kampf voraus (vgl. etwa pag. 180, Z. 123; pag. 205, Z. 88; pag. 211, Z. 157; pag. 217, Z. 190 f.). Diesen Teil scheint der Beschuldigte komplett auszublenden, was auch durchaus mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden kann und nicht bedeutet, dass er lügt.