216, Z. 121 ff.). Der Beschuldigte und N.________ sind Freunde (pag. 230, Z. 135). 15.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen im Allgemeinen Das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint grundsätzlich in dem Sinne glaubhaft, dass er nicht lügen wollte, aber auf Grund seines Zustandes im Zeitpunkt des Vorfalls auch ganz einfach nicht mehr alles genau wusste resp. es wohl teilweise auch anders wahrgenommen hatte, als es tatsächlich passiert war. So hatte er bspw. mehrfach ausgesagt, C.________ habe ihn provoziert, indem er gesagt habe, «stich doch zu» (pag. 231, Z. 185 f.; pag. 247, Z. 30; pag. 591, Z. 34 ff.).