10 Die dazumal in D.________ anwesenden Personen waren Freunde/Bekannte und kannten sich teilweise seit mehreren Jahren. Dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. So waren C.________ und der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen langjährige Freunde, sie kannten sich bereits seit ca. zwei/drei Jahren (Aussagen L.________, pag. 194, Z. 124 f.; Aussagen K.________,pag. 216, Z. 138 f.; Aussagen des Beschuldigten, pag. 237, Z. 458 f., pag. 240, Z. 607, pag. 248, Z. 52; Aussagen C.________, pag. 151, Z. 87). Gemäss C.______