Hingegen sei nicht erwiesen, dass C.________ ihn am rechten Handgelenk gepackt habe und/oder dass dem Beschuldigten danach die Flasche abgenommen worden sei. Die Kammer kann sich diesen Überlegungen teilweise anschliessen, wobei Nachfolgendes zu ergänzen resp. zu korrigieren ist. 15.2 Wohnverhältnisse und Beziehungsnetz Am Domizil an der I.________(Strasse) .________ in D.________ wohnten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung J.________, M.________, ein weiterer Mitbewohner und K.________. Der Beschuldigte, C.________ und L.________ waren nur zu Besuch (pag. 215, Z. 107 ff.).