___ mit der abgebrochenen Flasche abstechen wollen. Weil der Beschuldigte sich dann aber von selber beruhigt und keine weiteren Angriffshandlungen gefolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er diesen nicht bewusst habe verletzen wollen. Gestützt auf die durch Möbel besetzte Fläche müsse davon ausgegangen werden, dass der frei begehbare Raum im Wohnbereich nur noch sehr klein gewesen sei. Bei einem dynamischen Geschehen mit Stechbewegung mittels Flaschenstumpf von unten gegen oben in Richtung Bauch von C.________ sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass dieser nicht verletzt worden sei.