am Herumlaufen gewesen seien. Gegen ein statisches Geschehen spreche letztendlich auch der Alkoholisierungsgrad und das erhitzte Gemüt und die Unruhe des Beschuldigten. Ad Verletzungsrisiko: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er eine Verletzungsintention gehabt habe. Zwar sei allseitig ausgesagt worden, dass er herumgeschrien habe, er wolle C.________ umbringen oder aufschlitzen. Auch der unbeteiligte N.________ habe erzählt, J.________ habe ihm am Telefon gesagt, der Beschuldigte habe C.________ mit der abgebrochenen Flasche abstechen wollen.