Es sei mithin erstellt, dass es sich um ein dynamisches Kerngeschehen gehandelt habe und sich der Beschuldigte während dem Vorfall jedenfalls nicht statisch verhalten habe. Er selber habe angegeben, dass es – zwar von C.________ aus – Bewegung in ihrer Distanz zueinander gegeben habe. K.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sich auf C.________ zubewegt, L.________ habe von Herumfuchteln mit der Flasche gesprochen und auch M.________ habe erwähnt, dass die beiden in Bewegung, resp. am Herumlaufen gewesen seien.