Dies einerseits, weil C.________ sich diesbezüglich widersprochen habe und andererseits auch, weil der Beschuldigte durchwegs bestritten habe, von C.________ am Handgelenk gepackt worden zu sein und ferner auch L.________ sowie K.________ dies bestätigt hätten, wobei K.________ ausgeführt habe, C.________