das Gegenteil als möglich erachtete, es aber nicht habe bestätigen können und weil der Beschuldigte sich zuerst nicht daran habe erinnern können, das Flaschenabnehmen dann bestätigt habe, um es an der Hauptverhandlung zu widerrufen. Insgesamt würden aus den Aussagen verschiedene subjektive Betrof- fenheits- und Interessenlagen hervorgehen, so dass sich aus den Aussagen insgesamt kein klares Bild herauskristallisieren lasse. Ad Würdigung der Aussagen in Bezug auf das dynamische Kerngeschehen: Es sei nicht erstellt, dass C.________ den Beschuldigten am Handgelenk gepackt habe. Dies einerseits, weil C._____