Ob er dem Beschuldigten die Flasche abgenommen habe oder nicht, müsse indes offenbleiben, weil er es bestritten habe, L.________ angegeben habe, der Beschuldigte habe die Flasche selber auf den Boden geworfen, M.________ das Gegenteil als möglich erachtete, es aber nicht habe bestätigen können und weil der Beschuldigte sich zuerst nicht daran habe erinnern können, das Flaschenabnehmen dann bestätigt habe, um es an der Hauptverhandlung zu widerrufen.