Dies werde denn auch so als erstellt erachtet. Auch J.________ habe ausgesagt, nicht im Raum gewesen zu sein. L.________ und der Beschuldigte hätten aber das Gegenteil behauptet. Dafür, dass er im Raum gewesen sei, spreche auch, dass er es gewesen sei, welcher N.________ angerufen und ihn gebeten habe, die Polizei zu rufen, weil der Beschuldigte am Durchdrehen und besoffen sei und mit einer zerschlagenen Flasche versucht habe, C.________ abzustechen. Es sei erstellt, dass auch J.________ im Raum gewesen sei. Ob er dem Beschuldigten die Flasche abgenommen habe oder nicht, müsse indes offenbleiben, weil er es bestritten habe, L._____