___ und dem Beschuldigten habe zwischen eineinhalb und zwei Metern betragen. K.________ habe demgegenüber von 30-50 cm, später 30 cm gesprochen. M.________ habe angegeben, erst aus seinem Zimmer gekommen zu sein, als es laut geworden war und nur gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit einem Abstand von ca. zwei Metern mit der Flasche herumgefuchtelt habe. Nähere Distanzen habe er nicht gesehen. Gestützt auf die Aussagen von L.________ und C.________ sei aber davon auszugehen, dass M.________ während der Auseinandersetzung im Raum anwesend gewesen sei. Dies werde denn auch so als erstellt erachtet.