Relevanter sei der Raum, in welchem sich das ganze abgespielt habe. Dabei handle es sich um einen Raum von knapp 13 m2, welcher gemäss Tatortskizze des Beschuldigten möbliert gewesen sei (pag. 385). Ad Würdigung der Aussagen in Bezug auf die Abwehrhandlungen: Gestützt auf die Aussagen von K.________ und L.________ sei davon auszugehen, dass die beiden im Raum anwesend gewesen seien und den Vorfall von den Sofas aus beobachtet hätten. L.________ habe ausgesagt, die Distanz zwischen C.________ und dem Beschuldigten habe zwischen eineinhalb und zwei Metern betragen.