8 15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz gliederte das Beweisthema in vier Abschnitte und gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kurz zusammengefasst und im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Ad objektive Beweismittel und Raumverhältnisse: Die Befunde des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Kriminaltechnische Dienstes (KTD) seien nicht zur Beantwortung der Beweisfragen geeignet. Relevanter sei der Raum, in welchem sich das ganze abgespielt habe.