7 be, dass die Distanz immer zwei Meter betragen habe. Dies werde durch einen Grossteil der Zeugenaussagen gestützt. Ferner seien seine Aussagen auch mit den Platzverhältnissen vereinbar. Mindestens in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo müssten die Beweisfragen dahingehend beantwortet werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Stichbewegung ca. zwei Meter von C.________ entfernt gewesen sei und Letzterer den Beschuldigten im Rahmen dieser Auseinandersetzung nicht am Handgelenk gepackt habe.