Vielmehr würden sie dieser sogar widersprechen. Wesentlich sei, dass kein Zeuge ausgesagt habe, der Beschuldigte habe in unmittelbarer Nähe von C.________ die Stichbewegungen gemacht. Auf die Aussagen von C.________ könne nicht abgestellt werden. Gemäss Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft würden sich seine Aussagen zum Vorfall mit dem Beil etwa auch nicht mit den anderen Zeugenaussagen vereinbaren lassen. Auch die Vorinstanz habe berechtigterweise Zweifel an seinen Aussagen gehabt und sei davon ausgegangen, dass dieser den Beschuldigten nicht an der Hand bzw. am Handgelenk gepackt habe.