Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ zur halben Armlänge habe er eine Distanz von ca. einem halben Meter gezeigt. C.________ habe den Beschuldigten nicht am Handgelenk packen können, die Flasche sei auf den Boden gefallen. M.________ habe bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte in einem Abstand von ca. zwei Metern herumgefuchtelt habe und er nicht denke, dass der Beschuldigte auf C.________ habe einstechen wollen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine einzige der Zeugenaussagen die Sachverhaltsschilderung von C.________ stütze. Vielmehr würden sie dieser sogar widersprechen.