Seine Aussagen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien äusserst schwer nachvollziehbar gewesen. Er habe die Geschichte wiederholt, dass er den Beschuldigten an der Hand gepackt habe, um den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte habe hingegen seit der ersten Einvernahme konstant ausgesagt, dass er die Flasche nur zerbrochen habe, um C.________ Angst zu machen. Die Distanz sei immer mind. zwei Meter gewesen und er habe ihn nicht stechen wollen. Die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ würden hinsichtlich der absolut zentralen Fragen diametral auseinandergehen.