12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen des Schlussvortrags brachte die Verteidigung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, C.________ habe bei seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass es «haarscharf» gewesen sei. Er habe den Stich aber abwehren können und jemand habe dem Beschuldigten die Flasche weggenommen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er den Vorfall so geschildert, dass der Beschuldigte mit der Flasche in Distanz einer halben Armlänge gewesen sei. Seine Aussagen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien äusserst schwer nachvollziehbar gewesen.