11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): A.________, welcher mit 1,86 Gewichtspromille angetrunken und aggressiv war, zerbrach anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit C.________ plötzlich eine Bierflasche, hielt diese am Flaschenhals und machte damit mindestens eine Stichbewegung gegen den Bauch von C.________, um diesem damit Angst zu machen. C.________ blieb zwar unverletzt, doch hat A.________ durch sein