e contrario die Verletzungsabsicht des Beschuldigten klar erkennen. Ob hiervon auch eventualvorsätzliches Handeln abgedeckt wäre, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben. Insgesamt erfüllt die vorliegende Anklageschrift damit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist unter den gegebenen Umständen nicht verletzt. 5 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung