Es ist sodann zutreffend, dass der Anklageschrift keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der Schilderung des objektiven Tatgeschehens sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer in der Anklageschrift auf einen vorhandenen (direkten) Vorsatz des Beschuldigten geschlossen wird. So lässt sich bspw. aus dem Schlusssatz des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift («C.________ blieb unverletzt») e contrario die Verletzungsabsicht des Beschuldigten klar erkennen.