386, pag. 594). Hinsichtlich der erstinstanzlich gerügten Verletzungen des Anklageprinzips (fehlende Angaben zur Distanz der Beteiligten und derjenigen Person, welche dem Beschuldigten die Flasche habe wegnehmen können) kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 420 f.). Diese hat sich sorgfältig mit der konkreten Anklageschrift im Lichte der Schwelle zum genügend klar umrissenen Tatvorwurf auseinandergesetzt. Es ist sodann zutreffend, dass der Anklageschrift keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind.