Entsprechend könne gestützt auf die vorliegende Anklageschrift kein Schuldspruch ergehen (pag. 594). Im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrags führte die Verteidigung noch aus, dass der Anklageschrift zudem keine genauen Angaben zur Distanz der Beteiligten und zu derjenigen Person zu entnehmen sei, welche dem Beschuldigten die Bierflasche habe wegnehmen können (pag. 386, pag. 398).