6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte vor oberer Instanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Vorliegend sei entscheidend, ob beim Beschuldigten Verletzungsabsicht angenommen werden könne. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, ob der Beschuldigte C.________ habe verletzen wollen. Ebenso gehe nicht daraus hervor, ob er eine solche Verletzung allenfalls nur in Kauf genommen habe. Es sei demnach nicht klar, ob dem Beschuldigten direkter Vorsatz oder aber Eventualvorsatz vorgeworfen werde. Entsprechend könne gestützt auf die vorliegende Anklageschrift kein Schuldspruch ergehen (pag.