2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten am 12. November 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 400). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Februar 2022 (pag. 412 ff.) und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 492 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2022 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 499 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2022 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 505 f.).