Gleichzeitig erteilte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Weisung (Fortsetzung ambulante Suchtbehandlung und Beratung inkl. Abstinenzkontrolle) und ordnete Bewährungshilfe während längstens drei Jahren an. Den mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug widerrief die Vorinstanz nicht. Stattdessen verwarnte sie den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 391 ff.).