(nachfolgend C.________) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'900.00, unter Anrechnung von insgesamt 32 Tagessätzen für ausgestandene Zwangsmassnahmen (23 Tage Untersuchungshaft und 9 Tagen Ersatzmassnahmen) und Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 14'366.10. Gleichzeitig erteilte die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Weisung (Fortsetzung ambulante Suchtbehandlung und Beratung inkl. Abstinenzkontrolle) und ordnete Bewährungshilfe während längstens drei Jahren an.