Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 101+102 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Sarbach, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Ge- genstand sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. November 2021 (PEN 21 962/963) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklär- te A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 2. November 2021 (pag. 391 ff.) der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 12. Juli 2021 in D.________ zum Nachteil von C.________ (nachfol- gend C.________) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 130 Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'900.00, unter Anrechnung von insge- samt 32 Tagessätzen für ausgestandene Zwangsmassnahmen (23 Tage Untersu- chungshaft und 9 Tagen Ersatzmassnahmen) und Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren und zu den Verfahrenskosten, ins- gesamt bestimmt auf CHF 14'366.10. Gleichzeitig erteilte die Vorinstanz dem Be- schuldigten eine Weisung (Fortsetzung ambulante Suchtbehandlung und Beratung inkl. Abstinenzkontrolle) und ordnete Bewährungshilfe während längstens drei Jah- ren an. Den mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten be- dingten Vollzug widerrief die Vorinstanz nicht. Stattdessen verwarnte sie den Be- schuldigten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 391 ff.). 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auf- trags des Beschuldigten am 12. November 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 400). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Februar 2022 (pag. 412 ff.) und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 492 f.). Mit Eingabe vom 14. März 2022 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 499 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2022 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 505 f.). Die oberinstanzliche Verhandlung vom 28. Juli 2022 wurde auf Ersuchen der Ver- teidigung abgesetzt (pag. 562 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkam- mer fand schliesslich am 5. September 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (pag. 583 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregister- auszüge, ein Leumundsbericht sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 524 ff., pag. 558, pag. 582). Ferner wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. B.________ ff.). 2 Der Zeuge C.________ erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Kammer beschloss nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass auf dessen Einvernahme verzichtet wird (pag. 594). 4. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. September 2022 folgende Anträge (pag. 599; Hervorhebungen im Original): I. A.________, geb. .________, von E.________, c/o F.________, G.________ (Strasse) .________, .________ H.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeb- lich begangen am 12.07.2021, ca. 21.22 in D.________, I.________ (Strasse) .________, 1. OG, z.N. von C.________. unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster- und oberer Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. A.________, vgt., sei eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft vom 12.07.2021 bis 03.08.2021 (23 Tage, ausmachend CHF 4'600.00) sowie für die ausgestandenen Ersatzmassnahmen im Umfang von 9 Tagessätzen à CHF 200.- pro Tag (ausmachend CHF 1'800.00), insgesamt ausmachend CHF 6'400.00, zuzuspre- chen. III. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 08.03.2021 sei einzustellen. ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen; 2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefoch- ten. Es ist damit gesamthaft durch die Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO 3 gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Verletzung Anklageprinzip 6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte vor oberer Instanz eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes. Vorliegend sei entscheidend, ob beim Beschuldigten Verletzungsabsicht an- genommen werden könne. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, ob der Be- schuldigte C.________ habe verletzen wollen. Ebenso gehe nicht daraus hervor, ob er eine solche Verletzung allenfalls nur in Kauf genommen habe. Es sei dem- nach nicht klar, ob dem Beschuldigten direkter Vorsatz oder aber Eventualvorsatz vorgeworfen werde. Entsprechend könne gestützt auf die vorliegende Anklage- schrift kein Schuldspruch ergehen (pag. 594). Im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrags führte die Verteidigung noch aus, dass der Anklageschrift zudem keine genauen Angaben zur Distanz der Beteiligten und zu derjenigen Person zu entnehmen sei, welche dem Beschuldigten die Bierflasche habe wegnehmen kön- nen (pag. 386, pag. 398). 7. Gesetzliche und theoretische Ausführungen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprin- zip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderun- gen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Ankla- geschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von 4 entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (vgl. Urteile des BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Solange für die beschul- digte Person demnach klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, könnte selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu kei- nem Schuldspruch kommen darf (vgl. Urteile des BGer 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1; 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2; 6B_720/2018 vom 3. Ok- tober 2018 E. 1.2). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ist gemäss Bundesgericht schliesslich dann für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbege- hung ausreichend, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. Urteile des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). 8. Erwägungen der Kammer Aus der fraglichen Anklageschrift geht genügend klar hervor, welcher reale Le- benssachverhalt angeklagt ist. Für den Beschuldigten konnten keine Zweifel darü- ber bestehen, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitli- cher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine Aussagen zur Sache. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung denn auch nicht vor (pag. 386, pag. 594). Hinsichtlich der erstinstanzlich gerügten Verletzungen des Anklageprinzips (fehlen- de Angaben zur Distanz der Beteiligten und derjenigen Person, welche dem Be- schuldigten die Flasche habe wegnehmen können) kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 420 f.). Diese hat sich sorgfältig mit der konkreten Anklageschrift im Lichte der Schwelle zum genügend klar umrissenen Tatvorwurf auseinandergesetzt. Es ist sodann zutreffend, dass der Anklageschrift keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der Schilderung des objekti- ven Tatgeschehens sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer in der Anklageschrift auf einen vorhandenen (direkten) Vorsatz des Beschuldigten geschlossen wird. So lässt sich bspw. aus dem Schlusssatz des Tatvorwurfs gemäss Anklageschrift («C.________ blieb un- verletzt») e contrario die Verletzungsabsicht des Beschuldigten klar erkennen. Ob hiervon auch eventualvorsätzliches Handeln abgedeckt wäre, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes offenbleiben. Insgesamt erfüllt die vorliegende Anklageschrift damit die Umgrenzungs- und In- formationsfunktion. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist unter den gegebenen Umständen nicht ver- letzt. 5 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse im Besonderen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 422 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall – zumin- dest teilweise – um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wie- dergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekon- struktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforder- lich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswer- ten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und ein- gegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls be- antwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzge- schehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewe- gung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffen- heits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Wider- sprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rah- men einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 6. September 2021 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 328): A.________, welcher mit 1,86 Gewichtspromille angetrunken und aggressiv war, zerbrach anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit C.________ plötzlich eine Bierflasche, hielt diese am Fla- schenhals und machte wissentlich und willentlich damit eine oder mehrere Stichverletzungen gegen den Bauch von C.________, welcher ihn am Handgelenk packen konnte, worauf eine der weiter an- wesenden Personen A.________ die Bierflasche wegnahm. C.________ blieb unverletzt. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): A.________, welcher mit 1,86 Gewichtspromille angetrunken und aggressiv war, zerbrach anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit C.________ plötzlich eine Bierflasche, hielt diese am Fla- schenhals und machte damit mindestens eine Stichbewegung gegen den Bauch von C.________, um diesem damit Angst zu machen. C.________ blieb zwar unverletzt, doch hat A.________ durch sein 6 Handeln im Rahmen dieses dynamischen Geschehens auf engem Raum eine Verletzung von C.________ in Kauf genommen. 12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen des Schlussvortrags brachte die Verteidigung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, C.________ habe bei seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass es «haarscharf» gewesen sei. Er habe den Stich aber abwehren können und jemand habe dem Beschuldigten die Flasche weggenommen. Bei der Staatsan- waltschaft habe er den Vorfall so geschildert, dass der Beschuldigte mit der Fla- sche in Distanz einer halben Armlänge gewesen sei. Seine Aussagen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien äusserst schwer nachvollziehbar gewesen. Er habe die Geschichte wiederholt, dass er den Beschuldigten an der Hand gepackt habe, um den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte habe hingegen seit der ersten Einvernahme konstant ausgesagt, dass er die Flasche nur zerbro- chen habe, um C.________ Angst zu machen. Die Distanz sei immer mind. zwei Meter gewesen und er habe ihn nicht stechen wollen. Die Aussagen des Beschul- digten und von C.________ würden hinsichtlich der absolut zentralen Fragen dia- metral auseinandergehen. Mangels Vorliegens objektiver Beweismittel müssten die Aussagen der übrigen Personen gewürdigt werden. J.________ habe auf Vorhalt der Aussagen von C.________ angegeben, dass er nicht gesehen habe, was sie in den Händen gehabt hätten. K.________ habe bei der Polizei ausgesagt, dass der Beschuldigte die Flasche kaputt gemacht und Richtung C.________ gestochen habe, wobei es zwischen den beiden noch ca. 30- 50 cm Raum gegeben habe. Bei der Staatsanwaltschaft habe er ergänzt, dass der Beschuldigte habe einstechen wollen, dies aber nicht gemacht und sich von selbst beruhigt habe. L.________ habe bei der Polizei erklärt, dass der Beschuldigte mit einer zerbrochenen Flasche herumgefuchtelt und der Abstand zu C.________ ca. 1.5 bis 2 Meter betragen habe. Der Beschuldigte habe die Flasche daraufhin auf den Boden geworfen und sei gegangen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er eine Tischlänge als Distanz bestätigt. Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ zur halben Armlänge habe er eine Distanz von ca. einem halben Meter gezeigt. C.________ habe den Beschuldigten nicht am Handgelenk packen können, die Flasche sei auf den Boden gefallen. M.________ habe bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte in einem Abstand von ca. zwei Metern herumge- fuchtelt habe und er nicht denke, dass der Beschuldigte auf C.________ habe ein- stechen wollen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine einzige der Zeu- genaussagen die Sachverhaltsschilderung von C.________ stütze. Vielmehr wür- den sie dieser sogar widersprechen. Wesentlich sei, dass kein Zeuge ausgesagt habe, der Beschuldigte habe in unmittelbarer Nähe von C.________ die Stichbe- wegungen gemacht. Auf die Aussagen von C.________ könne nicht abgestellt werden. Gemäss Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft würden sich seine Aussagen zum Vorfall mit dem Beil etwa auch nicht mit den anderen Zeu- genaussagen vereinbaren lassen. Auch die Vorinstanz habe berechtigterweise Zweifel an seinen Aussagen gehabt und sei davon ausgegangen, dass dieser den Beschuldigten nicht an der Hand bzw. am Handgelenk gepackt habe. Es sei auf die gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten abzustellen, welcher versichert ha- 7 be, dass die Distanz immer zwei Meter betragen habe. Dies werde durch einen Grossteil der Zeugenaussagen gestützt. Ferner seien seine Aussagen auch mit den Platzverhältnissen vereinbar. Mindestens in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo müssten die Beweisfragen dahingehend beantwortet werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Stichbewegung ca. zwei Meter von C.________ entfernt gewesen sei und Letzterer den Beschuldigten im Rahmen dieser Ausein- andersetzung nicht am Handgelenk gepackt habe. Direkte Stiche gegen den Bauch würden sich in dubio pro reo nicht beweisen lassen (pag. 594 ff.). 13. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Abend des 12. Juli 2021 in alkoholisiertem Zustand an der I.________(Strasse) .________ in D.________ aufgehalten hat und es dort zu einem Streit mit C.________ gekommen ist, in des- sen Verlauf der Beschuldigte auf einem Tisch eine Flasche zerbrochen, diese in der rechten Hand gehalten und eine Stichbewegung gegen C.________ gemacht hat. Bestritten bzw. umstritten ist der Auslöser besagter Auseinandersetzung (behaup- tete Provokation), die Distanz zwischen dem Beschuldigten und C.________ an- lässlich der Stichbewegung, ob der Beschuldigte daraufhin am Handgelenk ge- packt und so habe gestoppt werden können sowie das Schicksal der zerschlagen- en Bierflasche. 14. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 27. Juli 2021 (pag. 91 ff.), die Berichtsrapporte vom 13. und 15. Juli 2021 (pag. 101 ff.), ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend den Beschuldigten vom 16. Juli 2021 (pag. 119 ff.), ein Arztbericht vom 30. Juli 2021 (pag. 113), ein Rapport der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern inkl. Material- und Spuren- verzeichnis und Fotos (pag. 123 ff., pag. 125 ff.), die Auskunft der Liegenschafts- verwaltung inkl. Grundriss (pag. 365 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 226 ff., pag. 242 ff., pag. 246 ff., pag. 375 ff., pag. 585 ff.), von C.________ (pag. 149 ff., pag. 158 ff., pag. 368 ff.), N.________ (pag. 167 ff., pag. 173 ff.; nachfolgend N.________), J.________ (pag. 177 ff., pag. 186 ff.; nachfolgend J.________), L.________ (pag. 191 ff., pag. 196 ff.; nachfolgend L.________), M.________ (pag. 203 ff., pag. 207 ff.; nachfolgend M.________) und von K.________ (pag. 213 ff., pag. 219 ff.; nachfolgend K.________) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zu- sammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 15 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 426 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die obe- rinstanzlichen Beweisergänzungen. 8 15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz gliederte das Beweisthema in vier Abschnitte und gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kurz zusammengefasst und im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Ad objektive Beweismittel und Raumverhältnisse: Die Befunde des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Kriminaltechnische Dienstes (KTD) seien nicht zur Beantwortung der Beweisfragen geeignet. Relevanter sei der Raum, in welchem sich das ganze abgespielt habe. Dabei handle es sich um einen Raum von knapp 13 m2, welcher gemäss Tatortskizze des Beschuldigten möbliert gewesen sei (pag. 385). Ad Würdigung der Aussagen in Bezug auf die Abwehrhandlungen: Gestützt auf die Aussagen von K.________ und L.________ sei davon auszugehen, dass die bei- den im Raum anwesend gewesen seien und den Vorfall von den Sofas aus beob- achtet hätten. L.________ habe ausgesagt, die Distanz zwischen C.________ und dem Beschuldigten habe zwischen eineinhalb und zwei Metern betragen. K.________ habe demgegenüber von 30-50 cm, später 30 cm gesprochen. M.________ habe angegeben, erst aus seinem Zimmer gekommen zu sein, als es laut geworden war und nur gesehen zu haben, wie der Beschuldigte mit einem Ab- stand von ca. zwei Metern mit der Flasche herumgefuchtelt habe. Nähere Distan- zen habe er nicht gesehen. Gestützt auf die Aussagen von L.________ und C.________ sei aber davon auszugehen, dass M.________ während der Ausein- andersetzung im Raum anwesend gewesen sei. Dies werde denn auch so als er- stellt erachtet. Auch J.________ habe ausgesagt, nicht im Raum gewesen zu sein. L.________ und der Beschuldigte hätten aber das Gegenteil behauptet. Dafür, dass er im Raum gewesen sei, spreche auch, dass er es gewesen sei, welcher N.________ angerufen und ihn gebeten habe, die Polizei zu rufen, weil der Be- schuldigte am Durchdrehen und besoffen sei und mit einer zerschlagenen Flasche versucht habe, C.________ abzustechen. Es sei erstellt, dass auch J.________ im Raum gewesen sei. Ob er dem Beschuldigten die Flasche abgenommen habe oder nicht, müsse indes offenbleiben, weil er es bestritten habe, L.________ angegeben habe, der Beschuldigte habe die Flasche selber auf den Boden geworfen, M.________ das Gegenteil als möglich erachtete, es aber nicht habe bestätigen können und weil der Beschuldigte sich zuerst nicht daran habe erinnern können, das Flaschenabnehmen dann bestätigt habe, um es an der Hauptverhandlung zu widerrufen. Insgesamt würden aus den Aussagen verschiedene subjektive Betrof- fenheits- und Interessenlagen hervorgehen, so dass sich aus den Aussagen insge- samt kein klares Bild herauskristallisieren lasse. Ad Würdigung der Aussagen in Bezug auf das dynamische Kerngeschehen: Es sei nicht erstellt, dass C.________ den Beschuldigten am Handgelenk gepackt habe. Dies einerseits, weil C.________ sich diesbezüglich widersprochen habe und an- dererseits auch, weil der Beschuldigte durchwegs bestritten habe, von C.________ am Handgelenk gepackt worden zu sein und ferner auch L.________ sowie K.________ dies bestätigt hätten, wobei K.________ ausgeführt habe, C.________ 9 habe während dem Vorfall gar seine Arme hinter dem Rücken verschränkt, es habe keinen Kontakt gegeben. Es erscheine wenig glaubhaft, dass C.________ in Rich- tung Flaschenstumpf gegriffen hätte. Auch ohne dieses Eingreifen von C.________ sei hingegen möglich, dass der Beschuldigte nahe genug an C.________ gekom- men sei. Es sei mithin erstellt, dass es sich um ein dynamisches Kerngeschehen gehandelt habe und sich der Beschuldigte während dem Vorfall jedenfalls nicht sta- tisch verhalten habe. Er selber habe angegeben, dass es – zwar von C.________ aus – Bewegung in ihrer Distanz zueinander gegeben habe. K.________ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sich auf C.________ zubewegt, L.________ ha- be von Herumfuchteln mit der Flasche gesprochen und auch M.________ habe erwähnt, dass die beiden in Bewegung, resp. am Herumlaufen gewesen seien. Gegen ein statisches Geschehen spreche letztendlich auch der Alkoholisierungs- grad und das erhitzte Gemüt und die Unruhe des Beschuldigten. Ad Verletzungsrisiko: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er eine Verletzungsintention gehabt habe. Zwar sei allseitig ausgesagt worden, dass er herumgeschrien habe, er wolle C.________ umbringen oder aufschlitzen. Auch der unbeteiligte N.________ habe erzählt, J.________ habe ihm am Telefon gesagt, der Beschuldigte habe C.________ mit der abgebrochenen Flasche abstechen wollen. Weil der Beschul- digte sich dann aber von selber beruhigt und keine weiteren Angriffshandlungen gefolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er diesen nicht bewusst habe verletzen wollen. Gestützt auf die durch Möbel besetzte Fläche müsse davon ausgegangen werden, dass der frei begehbare Raum im Wohnbereich nur noch sehr klein gewesen sei. Bei einem dynamischen Geschehen mit Stechbewegung mittels Flaschenstumpf von unten gegen oben in Richtung Bauch von C.________ sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass dieser nicht verletzt worden sei. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte nicht wissentlich und willentlich gehandelt, sondern durch sein Handeln im Rahmen des dynamischen Geschehens auf engem Raum eine Verletzung C.________ in Kauf genommen habe und dass er auf ihn losge- gangen sei (mind. eine Stichbewegung gegen den Bauch), um ihm damit Angst zu machen. Hingegen sei nicht erwiesen, dass C.________ ihn am rechten Handge- lenk gepackt habe und/oder dass dem Beschuldigten danach die Flasche abge- nommen worden sei. Die Kammer kann sich diesen Überlegungen teilweise anschliessen, wobei Nach- folgendes zu ergänzen resp. zu korrigieren ist. 15.2 Wohnverhältnisse und Beziehungsnetz Am Domizil an der I.________(Strasse) .________ in D.________ wohnten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung J.________, M.________, ein weiterer Mitbe- wohner und K.________. Der Beschuldigte, C.________ und L.________ waren nur zu Besuch (pag. 215, Z. 107 ff.). K.________ wohnte zudem nur temporär dort, weil er in Bern arbeitete, angemeldet war er an der O.________ .________ in P.________ (pag. 220, Z. 40 ff). 10 Die dazumal in D.________ anwesenden Personen waren Freunde/Bekannte und kannten sich teilweise seit mehreren Jahren. Dies ist im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. So waren C.________ und der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen langjährige Freunde, sie kannten sich bereits seit ca. zwei/drei Jahren (Aussagen L.________, pag. 194, Z. 124 f.; Aussagen K.________,pag. 216, Z. 138 f.; Aussagen des Beschuldigten, pag. 237, Z. 458 f., pag. 240, Z. 607, pag. 248, Z. 52; Aussagen C.________, pag. 151, Z. 87). Gemäss C.________ hätten sich die beiden vor dem Vorfall jeden Tag gesehen (pag. 368, Z. 26 ff.). C.________ und L.________ kannten einander seit drei Jah- ren (pag. 197, Z. 121 f.). C.________ und M.________ kannten einander vor dem Vorfall seit eineinhalb bis zwei Jahren (pag. 205, Z. 73 f., pag. 208, Z. 38 f.). C.________ und K.________ kannten sich erst seit dem Einzug K.________ in D.________ (pag. 216, Z. 134 f.). Der Beschuldigte kannte L.________ seit De- zember 2020 (pag. 197, Z. 32 f.), M.________ seit 2016 (pag. 208, Z. 35 f.) und K.________ seit dem Einzug K.________ in D.________ (pag. 216, Z. 121 ff.). Der Beschuldigte und N.________ sind Freunde (pag. 230, Z. 135). 15.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen im Allgemeinen Das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint grundsätzlich in dem Sinne glaubhaft, dass er nicht lügen wollte, aber auf Grund seines Zustandes im Zeit- punkt des Vorfalls auch ganz einfach nicht mehr alles genau wusste resp. es wohl teilweise auch anders wahrgenommen hatte, als es tatsächlich passiert war. So hatte er bspw. mehrfach ausgesagt, C.________ habe ihn provoziert, indem er ge- sagt habe, «stich doch zu» (pag. 231, Z. 185 f.; pag. 247, Z. 30; pag. 591, Z. 34 ff.). Dass C.________ dies gesagt hat, wird wohl tatsächlich so gewesen sein, zumal C.________ selber und K.________ dies genau so bestätigten (pag. 222, Z. 97; pag. 371, Z. 16 f.). Gemäss den Zeugen ging dieser Aussage aber eine Aufforde- rung des Beschuldigten an C.________ zum Kampf voraus (vgl. etwa pag. 180, Z. 123; pag. 205, Z. 88; pag. 211, Z. 157; pag. 217, Z. 190 f.). Diesen Teil scheint der Beschuldigte komplett auszublenden, was auch durchaus mit seinem Alkohol- konsum erklärt werden kann und nicht bedeutet, dass er lügt. So scheint er sich auch seines problematischen Verhaltens bei Alkoholkonsum durchaus bewusst zu sein, retrospektiv scheint ihm alles dann aber nicht ganz so schlimm und er ver- harmlost sein Verhalten teilweise (Auf Vorhalt, er habe C.________ mit Umbringen resp. Aufschlitzen gedroht: «Vielleicht habe ich es aus Wut gesagt, aber ich bin nicht so einer» pag. 251, Z. 186 ff. und «Nein, ich bin nicht einer, der das häufig sagt. Weil ich betrunken war, sagte ich das» pag. 252, Z. 198). Weiter war der Be- schuldigte z.B. auch sehr darum bemüht, C.________ durch die Ermittlungen keine Probleme zu verursachen. So sagte er immer wieder aus, er sei ziemlich stark be- trunken gewesen und könne sich deshalb nicht mehr an alles erinnern. Er wisse nicht mehr gross, was nachher passiert sei (pag. 247, Z. 34 f.; pag. 589, Z. 8). Er könne sich nicht mehr erinnern. Man könne einfach schreiben, was seine Kollegen gesagt hätten, diese seien nicht betrunken gewesen, er jedoch schon (pag. 235, Z. 384 f.). Er und C.________ seien gute Freunde. Er sei betrunken gewesen und habe Probleme gemacht. Man solle bitte schauen, dass C.________ keine Pro- bleme bekomme. C.________ sei gut zu ihm gewesen. Er wisse auch nicht, was gestern passiert sei (pag. 240, Z. 607 ff.). Er hat sich auf Grund seines Alkoholkon- 11 sums tatsächlich an bestimmte Details nicht mehr oder anders erinnert. Zudem hat er auch bereitwillig eingeräumt, was er noch wusste und sich damit selber belastet (dass er eine Flasche zerbrach und C.________ damit Angst einflössen wollte, dass irgendwann auch eine Axt im Spiel war, welche er in Händen hielt, dass er stark alkoholisiert gewesen und Probleme gemacht habe etc.). Andererseits sind die Ereignisse in seiner retrospektiven Erinnerung stark verharmlost, was dem Al- kohol zuzuschreiben sein dürfte. Die Aussagen des Beschuldigten sind in genau diesem Lichte zu würdigen. C.________ war an besagtem Abend nicht alkoholisiert. Bei seinen Aussagen fällt einerseits auf, dass er sich nach dem Vorfall vor dem Beschuldigten schützten woll- te, diesen also fürchtete (verlangtes Annäherungs-/Kontaktverbot [pag. 165, Z. 262 f. und 267 f.]) und nach dem Vorfall keinerlei Kontakt mehr mit ihm hatte (pag. 368, Z. 11 f.). Andererseits wollte er ihm aber nicht mit einer Strafuntersuchung schaden (Rückzug Strafantrag Anzeigedelikte, pag. 165, Z. 255 ff., Erstaunen darüber, dass er nun doch in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten vor Gericht aussa- gen muss: «Ich habe ja gar keine Anzeige erstattet. Ich weiss nicht, weshalb man mich vorgeladen hat» pag. 368, Z. 18 und die Erklärung vor Gericht, dass er die Anzeige auch im Offizialpunkt zurückziehen möchte, pag. 372, Z. 19). Bereits bei der zweiten Einvernahme hatte C.________ ausgesagt, dass er diesen Fall eigent- lich gar nicht wolle, der Beschuldigte sei ein Freund von ihm, er möchte ihn draus- sen (ausserhalb des Gefängnisses) sehen (pag. 162, Z. 142 f.). Es falle ihm nicht leicht, über den Beschuldigten so negativ zu sprechen. Er wolle keinen Gerichtsfall. Es stimme ihn traurig, dass es soweit kommen müsse (pag. 164, Z. 236 ff.). C.________ hat auch keinen Grund, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Sie waren langjährige Freunde und C.________ hatte und hat immer noch viel Ver- ständnis für die Gesamtsituation, insbesondere die Vorgeschichte des Beschuldig- ten. Es ist deshalb schwierig, seine teilweise verwirrenden Aussagen richtig einzu- ordnen. Betreffend seine ersten und tatnächsten Aussagen ist festzuhalten, dass die Einvernahme noch in der Nacht des Vorfalls, nämlich um 02:41 Uhr auf der Po- lizeiwache Waisenhausplatz stattfand. C.________ dürfte zu diesem Zeitpunkt im- mer noch unter Schock gestanden haben. Insofern ist nachvollziehbar, dass er in einigen Details unpräzise Angaben machte, welche er wenige Sätze später korri- gierte. So machte unterschiedliche Angaben dazu, was mit der Flasche in der Hand des Beschuldigten passiert sei (ein Kollege habe dem Beschuldigten die Flasche aus der Hand nehmen können [pag. 150, Z. 59 f.] bzw. er selber habe ihm die Fla- sche aus der Hand nehmen können [pag. 151, Z. 59], J.________ habe die Fla- sche wegnehmen können [pag. 152, Z. 124, 141 f. und 159]) und ob dieser eine oder zwei Flaschen in den Händen gehalten habe (als der Beschuldigte ihn später gesucht habe, habe er in der einen Hand eine kaputte und in der anderen eine ganze Bierflasche gehalten [pag. 151, Z. 73 f.] bzw. der Beschuldigte habe in bei- den Händen eine Flasche Bier gehalten und vom Töten geschrien [pag. 152, Z. 111, pag. 153 Z. 162 f.]). Abgesehen von diesen kleinen Widersprüchen scheint die Erstaussage allerdings klar und weder aggraviert noch konstruiert. C.________ konnte die einzelnen Etappen des Vorfalls auch ausserhalb der zeitlichen Reihen- folge wiedergeben und Fragen dazu beantworten. Zudem beschrieb er differenziert seine eigenen erlebten Gefühle (er sei erschrocken gewesen, habe dies nicht er- 12 wartet, habe eine plötzliche Angst gehabt und gedacht, der Beschuldigte wolle ihn umbringen [pag. 153, Z. 176 ff.]), was ebenfalls für tatsächlich Erlebtes spricht. L.________ war der einzige, welcher zusammen mit dem Beschuldigten Alkohol getrunken hatte. Er war auch derjenige, welcher das Bier mitgebracht hatte (pag. 192, Z. 60 ff.; pag. 198, Z. 66 ff.). Er sei – neben dem Beschuldigten – als einziger noch alkoholisiert gewesen. Die Zuverlässigkeit seiner Aussagen dürfte somit be- reits aus diesem Grund nicht zweifelsfrei gegeben sein resp. ist kritisch zu betrach- ten. Zudem sagte er selber aus, dass er nicht sonderlich am Geschehen interes- siert gewesen sei und nur mit Sicherheit sagen könne, wie die Flasche kaputtge- gangen sei. Den Rest habe er gar nicht wahrnehmen wollen, es habe ihn nicht in- teressiert und er habe sich nicht einmischen wollen. Er sei am Telefonieren gewe- sen, habe nur trinken und wieder gehen wollen (pag. 201, Z. 170 ff.). Besonders anlässlich der zweiten Einvernahme brachte er neue Behauptungen vor, welche keinerlei Bestätigung in den Aussagen der anderen dazumal Anwesenden fanden (C.________ und der Beschuldigte seien vor dem Flaschenvorfall im Streit immer wieder die Treppe hoch und ab gegangen und hätten lange zusammen gespro- chen, pag. 198, Z. 56 f.). Auch widersprach er sich selber teilweise (bei der ersten Einvernahme hatte er noch angegeben, dass der Beschuldigte sich nicht gewehrt habe, als er ihm das Beil abgenommen hatte [pag. 194, Z. 132], bei der zweiten Einvernahme gab er an, er habe es ihm nicht geben wollen, sie hätten hin und her gezogen, er habe ihn dann mit Respekt gefragt und danach habe er ihm das Beil problemlos gegeben [pag. 199, Z. 98 f.]). Seine Aussagen sind vor diesem Hinter- grund zu würdigen. M.________ hatte an besagtem Abend keinen Alkohol konsumiert (pag. 204, Z. 58 f.). Es fällt jedoch auf, dass er mit seinen Aussagen möglichst niemanden belasten will. Er führte zuerst aus, er habe nichts gesehen und sei immer in seinem Zimmer gewesen, bis er gehört habe, wie eine Flasche zerbrochen sei. Er habe die Flasche nicht in der Hand des Beschuldigten gesehen, aber die Spuren davon (pag. 205, Z. 82 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dann zuerst an, dass der Beschuldigte habe einstechen wollen. Er habe sodann gesehen, wie der Beschuldigte die Fla- sche zerbrochen und damit rumgefuchtelt habe. Er habe gesehen, dass die Fla- sche in seiner Hand gewesen sei (pag. 209, Z. 54 ff.). Nur kurze Zeit später erklärte er demgegenüber, er denke nicht, dass der Beschuldigte habe einstechen wollen (pag. 209, Z. 67). Auf die Widersprüche zur letzten Befragung angesprochen erwi- derte er, er sei nicht nach dem Herumfuchteln gefragt worden, deshalb habe er es auch nicht erwähnt. Er konnte auch die weiteren Widersprüche nicht schlüssig er- klären (pag. 210, Z. 112 ff.). Auf die Aussagen M.________ kann deshalb nur mit grosser Vorsicht abgestützt werden. Er versuchte offensichtlich, mit seinen Aussa- gen möglichst keine Angriffsfläche zu bieten und insbesondere dem Beschuldigten keine Probleme zu bereiten. K.________ hatte an besagtem Abend weder getrunken (pag. 215, Z. 88), noch verwickelte er sich bei seinen Aussagen in Widersprüche. Er machte klare Anga- ben über die Verhältnisse der Beteiligten untereinander, sagte gleichbleibend aus über seine Beobachtungen, brachte das Verhalten des Beschuldigten in einen stimmigen Gesamtkontext und äusserte sich auch zum beobachteten Verhalten 13 des Beschuldigten widerspruchsfrei. Er war nur temporär in dieser Wohnung in D.________, während er in Bern arbeitet (pag. 220, Z. 41 f.). Sowohl den Beschul- digten als auch C.________ kannte er nur über die anderen Bewohner und erst seit seinem Einzug (pag. 216, Z. 121 ff. und Z. 135 f.). Er stand somit weder dem einen noch dem anderen näher und hatte keinerlei Gründe, zu Gunsten oder zu Lasten des einen oder anderen auszusagen, resp. den einen oder anderen eher aus der Schusslinie zu nehmen. Er sagte dies denn auch explizit so aus (pag. 223, Z. 157). Auf seine Aussagen kann vollumfänglich abgestellt werden. J.________ hatte an besagtem Abend nicht getrunken (pag. 179, Z. 72 f.). Seine Aussagen sind teilweise etwas unpräzise, aber weitläufig widerspruchsfrei. Auch aus seinen Aussagen geht allerdings hervor, dass er keine Probleme will («Es gibt jeden Tag Streit dort. Ich bin im Asylantrag und wollte keine Probleme in der Schweiz.» [pag. 179, Z. 93 f.]; «Ich habe mitbekommen, dass es Probleme gibt. Ich wollte keine Probleme. Deshalb ging ich in mein Zimmer und legte mich schlafen» [pag. 188, Z. 61 f.]) und deshalb auch nicht in die Angelegenheit involviert werden will. Auf seine Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden. Nur soweit er be- hauptet, den Flaschenvorfall nicht gesehen zu haben, widerspricht seine Aussage den Beobachtungen der Anderen. N.________ traf erst nach den Vorfällen vor Ort ein. Seine Aussagen über die er- haltenen Telefonate, die Auskünfte der Beteiligten und seine eigenen Beobachtun- gen vor Ort sind durchwegs widerspruchsfrei und überzeugend. Er ist Schweizer Q.________ Muttersprache und fungierte für die Beteiligten als Übersetzer. Er ver- folgt offenbar keine eigene Agenda und hat auch keine eigenen Interessen zu wah- ren. Auf seine Aussagen kann vollumfänglich abgestützt werden. 15.4 Anwesenheit anlässlich des konkreten Vorfalls Hinsichtlich der anlässlich des konkreten Vorfalls im Wohnzimmer anwesenden Personen machten die Zeugen, C.________ und der Beschuldigte teilweise von- einander abweichende Angaben. Der Beschuldigte gab zunächst an, K.________, J.________ und C.________ sei- en ab 16:30 Uhr in der Wohnung resp. im Aufenthaltsraum anwesend gewesen. M.________ sei auch dort gewesen, habe aber in seinem Zimmer geschlafen (pag. 230, Z. 126 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er, J.________ habe ihm die Flasche aus der Hand genommen (pag. 249, Z. 97 ff.), so dass dieser während dem Vorfall auch im Wohnzimmer gewesen sein muss. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, J.________, K.________ und L.________ seien im Wohnzimmer gewesen. M.________ sei aus dem Zimmer gekommen, als die Situation vorbei gewesen sei, er habe im Zimmer geschlafen (pag. 380, Z. 10 ff.). An der Berufungsverhandlung erklärte er zunächst nur, es seien «zwei bis drei» im Zimmer gewesen, er könne sich nicht erinnern (pag. 589, Z. 43 ff.). Auf konkrete Nachfrage gab er an, dass K.________, L.________ und J.________ im Zimmer gewesen seien (pag. 590, Z. 1 ff.). M.________ sei im Bett gewesen. Vielleicht sei er später noch dazu gekommen, das wisse er nicht (pag. 590, Z. 16 f.). C.________ machte anlässlich seiner ersten Befragung nicht wirklich abschlies- sende Angaben dazu, wer den Vorfall im Wohnzimmer mit eigenen Augen gesehen 14 haben soll. Er gab an, dass sie zu viert auf dem Sofa gesessen seien, M.________, K.________, J.________ und er selber. Später sei noch N.________ dazugekommen (pag. 151, Z. 105 f.). Damit meinte er aber offensichtlich nicht jene Personen, die den eigentlichen Vorfall mit der Flasche gesehen hatten (pag. 151, Z. 101 und 107). Nach der Wahrnehmung von C.________ in dieser ersten und tatnächsten Einvernahme waren mindestens er selber und J.________ beim Fla- schenvorfall präsent (pag. 152, Z. 123 ff.). Er hat sich selber in diesem Punkt somit nicht widersprochen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme ca. zwei Wo- chen später gab er an, er sei mit L.________ im Gespräch gewesen, als der Be- schuldigte plötzlich gekommen sei und die Flasche zerbrochen habe (pag. 160, Z. 50 ff.). Somit war aus seiner Sicht neben J.________ auch L.________ dabei. Später gab er auf konkrete Frage hin zusammenfassend an, dass L.________, J.________ und K.________ den Vorfall gesehen hätten. Diese seien dann auch vor Ort gewesen, als die Polizei eingetroffen sei (pag. 162, Z. 125 f.). Bei der Vor- instanz sagte er aus, neben ihm und dem Beschuldigten seien L.________, K.________, J.________ und M.________ im Haus gewesen (pag. 369, Z. 8). Im gleiche Raum hätten sich während des Vorfalls L.________, K.________, J.________ und M.________ aufgehalten (pag. 370, Z. 25 ff.). Dazu ist festzuhal- ten, dass C.________ diese Aussage rund drei Monate nach der letzten Befragung bei der Staatsanwaltschaft machte und – wohl gestützt auf die Kenntnis der Aussa- gen der anderen Beteiligten – auch andere Details zum Ablauf der Geschehnisse durcheinanderbrachte (neu zwei Angriffe mit kaputtgeschlagenen Flaschen, neu hat dem Beschuldigten niemand mehr die Flasche weggenommen etc.). Gemäss den tatnächsten Aussagen von K.________ waren im Zeitpunkt des An- griffs neben C.________ er selber, L.________ (pag. 214, Z. 32 ff.) und wohl auch J.________ anwesend (pag. 214, Z. 54 f.). Dass er wenig später unter den Anwe- senden auch noch M.________ erwähnte, muss nicht bedeuten, dass dieser den Vorfall nach seinem Verständnis ebenfalls gesehen habe. Die Frage war nämlich, wer alles sich während des Vorfalls an der I.________(Strasse) .________ in der betroffenen Wohnung befunden habe (pag. 215, Z. 103 ff.). Bei der Staatsanwalt- schaft gab er an, nach dem Flaschenvorfall sei C.________ in die Nachbarswoh- nung gegangen, der Beschuldigte habe ihn gesucht, geschrien und sei umherge- rannt. Er und L.________ hätten weiterhin auf dem Sofa gesessen, dann sei auch J.________ dazugekommen (pag. 222, Z. 101). Es ist davon auszugehen, dass er damit meinte, J.________ habe sich dann ebenfalls auf das Sofa gesetzt, was nicht ausschliesst, dass er auch vorher bereits im Wohnzimmer gewesen war (auch der Beschuldigte zeichnete J.________ als während des Vorfalls im Wohnzimmer ste- hend ein, pag. 385). Er erklärte später, J.________ sei glaublich dazugekommen, nachdem die Flasche zerbrochen worden sei (pag. 223, Z. 165). L.________ gab in der ersten Einvernahme an, in der Wohnung hätten sich neben ihm selber, C.________ und dem Beschuldigten auch K.________, J.________ und M.________ aufgehalten (pag. 192, Z. 52 ff.). Die Fragestellung war allerdings sehr generell («Wer befand sich alles in der Wohnung?»), so dass daraus noch nicht geschlossen werden kann, L.________ habe damit diejenigen bezeichnet, welche beim eigentlichen Vorfall zugegen gewesen seien. Weitere Angaben zu den Anwesenden machte er in dieser Einvernahme nicht. Anlässlich der zweiten Ein- 15 vernahme gab er an, dass im Zeitpunkt des Flaschenvorfalls neben ihm, dem Be- schuldigten und C.________ auch J.________, K.________ und M.________ im Raum gewesen seien (pag. 200, Z. 147 f.). J.________ stritt durchwegs ab, den Vorfall gesehen zu haben. Er sei erst dazuge- kommen, als er das Glaszersplittern gehört habe (pag. 188, Z. 81 ff.). Diese Be- hauptung ist insofern wenig glaubhaft, als dass der Beschuldigte, C.________ und L.________ das Gegenteil behaupten. Zudem will sich J.________ offensichtlich generell bestmöglichst aus solchen Angelegenheiten heraushalten («Ich bin froh, wenn der A.________ nicht mehr zu uns kommt. Sonst haben wir Probleme mit ihm und der Polizei», pag. 182, Z. 221 f.). und deshalb auch nicht als Zeuge herhal- ten. Er wollte nichts mit den konkreten Vorfällen zu tun gehabt haben, obwohl C.________ und L.________ beide angaben, dass er dabei gewesen sei. Zudem hatte er N.________ offenbar am Telefon gesagt, dass der Beschuldigte eine Fla- sche am Tisch abgebrochen und damit versucht habe, C.________ abzustechen (pag. 169, Z. 57 f.), wobei J.________ diese Information durchaus auch von ande- ren Beteiligten erhalten haben kann. Insgesamt ist aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er im Wohnzimmer anwesend war, als der Vorfall geschah. Seine anderslautenden Beteuerungen sind als Schutzbehauptun- gen zu werten, weil er sich aus dem Ganzen heraushalten und niemanden mit sei- ner Aussage belasten will. M.________ gab in seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, er sei erst aus seinem Zimmer gekommen, als er gehört habe, wie eine Flasche zerbrochen worden sei (pag. 205, Z. 84 f.). Er habe die zerbrochene Flasche nicht in der Hand des Be- schuldigten gesehen (pag. 205, Z. 93). Vor der Staatsanwaltschaft gab er dann aber an, dass der Beschuldigte habe einstechen wollen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Flasche zerbrochen und damit herumgefuchtelt habe. Er habe ge- sehen, dass die Flasche in seiner Hand gewesen sei. Dabei konnte er auch die be- obachtete Bewegung vorzeigen (pag. 209, Z. 54 ff.). Dieses Aussageverhalten ist befremdlich. Da er aber immerhin von C.________ und L.________ entsprechend belastet wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er tatsächlich zugegen war, als sich der Vorfall ereignete. Insofern kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach L.________, K.________, J.________, M.________ und selbstredend der Be- schuldigte sowie C.________ anlässlich des fraglichen Vorfalls mit der Flasche im Wohnzimmer anwesend waren. 15.5 Distanz und Verletzungsrisiko C.________ gab durchwegs an, dass er den Beschuldigten im Moment des Vorfalls am rechten Arm/an der rechten Hand/am rechten Handgelenk habe festhalten kön- nen (pag. 150, Z. 58 ff.; pag. 152, Z. 124 und Z. 153 ff.; pag. 160, Z. 80 ff.; pag. 162, Z. 141 f.; pag. 370, Z. 6 f. und Z. 13). Der Beschuldigte bestritt dies ve- hement. Keiner der Zeugen bestätigte indes C.________ Version, auch K.________ nicht, dessen Aussagen am zuverlässigsten scheinen. Dieser sagte vielmehr aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ keine Berührung bzw. keinen körperlichen Kontakt gegeben habe (pag. 216, Z. 164 f.; 16 pag. 222, Z. 96) und sich der Beschuldigte dann selbst beruhigt habe (pag. 221, Z. 75 f.). C.________ habe seine Arme gar hinter dem Rücken verschränkt gehabt (pag. 222, Z. 124 ff.). Der Beschuldigte selber erklärte noch, C.________ habe ihn festgehalten (um den Körper, von der Seite her, mit beiden Armen [pag. 232, Z. 238 sowie pag. 233, Z. 249 ff.]). Kurz darauf stellte sich dann aber heraus, dass er damit einen anderen Vorfall (nach dem Flaschenvorfall) gemeint hatte (pag. 233, Z. 242 ff.). An sich ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ in diesem Punkt etwas Unwahres behaupten sollte. Er wollte dem Beschuldigten im Verlaufe der Untersuchung immer weniger Probleme machen und wünschte sich am Schluss sogar, dass auch das Offizialdelikt noch fallengelassen würde. Vor diesem Hinter- grund ist schwer verständlich, weshalb er zu Unrecht an seiner Version festhalten sollte. Andererseits steht vor allem die Aussage von K.________ dem Festhalten entgegen resp. vermag berechtigte Zweifel an dieser Version zu schüren, wohin- gegen die Aussagen von L.________ auf Grund seines Alkoholkonsums und der Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nicht sehr an den Vorfällen interes- siert war, nicht ausschlaggebend sind. Die Frage muss deshalb offenbleiben, resp. muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen wer- den, dass die von C.________ beschriebene Abwehrhandlung nicht wie von ihm geschildert stattgefunden hat. Bezüglich Abnehmen der Flasche kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 56 f. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 467 f.). C.________ gab zwar konstant an, dass J.________ dem Beschuldigten die Fla- sche abgenommen habe. J.________ selbst bestreitet dies jedoch (pag. 189, Z. 91 ff.). M.________ konnte auch nicht mit Sicherheit bestätigen, dass dem Beschul- digten die Flasche abgenommen worden sei (pag. 210, Z. 100 ff.) und L.________ gab hierzu an, der Beschuldigte habe die zerschlagene Flasche letztlich auf den Boden geworfen (pag. 193, Z. 91 ff.). Der Beschuldigte machte zu dieser Frage un- terschiedliche Angaben (pag. 233, Z. 259 ff; pag. 247, Z. 45; pag. 249, Z. 102 f.; pag. 382, Z. 20 f.; pag. 593, Z. 3 ff.). Auch er sprach aber – zumindest teilweise – davon, dass eine Drittperson («ein Kollege» bzw. J.________) ihm die Flasche weggenommen habe (pag. 247, Z. 44 f.; pag. 249, Z. 102 f.) Auch wenn der dies- bezüglich Ablauf letztlich nicht bis ins Detail rekonstruiert werden kann, so ist nicht zuletzt gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten (und diejenigen von C.________) klar, dass es einen gewissen Einfluss bzw. eine Einwirkung – am ehesten die physische Intervention durch J.________ – auf den Beschuldigten ge- geben hat, damit er von C.________ ablässt. Hinsichtlich Nähe bzw. Distanz zwischen dem Beschuldigten und C.________ an- lässlich des konkreten Vorfalls mit der Flasche liegen ebenfalls unterschiedliche Angaben vor. Für die Version von C.________, wonach die Entfernung zwischen ihm und dem Beschuldigten anlässlich des Flaschenvorfalls etwa eine halbe Arm- länge betragen habe resp. der Beschuldigte sehr nah gewesen sei (pag. 153, Z. 189 ff.; pag. 161, Z. 93 ff.; pag. 370, Z. 22 f.), spricht, dass K.________ diese Ent- fernung mehrfach bestätigte («ca. 30-50 cm [pag. 216, Z. 153 f.] bzw. «Es war in der Nähe. Ca. 30cm» [pag. 222, Z. 96]). Wie oben dargelegt, kommt seiner Zeu- genaussage besondere Glaubhaftigkeit zu. Er scheint unparteiisch, klar und hat keinen erkennbaren Grund, die Ereignisse verzerrt darzustellen. Anders als 17 L.________, welcher von einer Tischlänge sprach bzw. mit seinen Armen eine Di- stanz von ca. 1.5 m aufzeigte (pag. 200, Z. 134 Z. und Z. 139), war er zudem nicht alkoholisiert und erklärte auch nie ein generelles Desinteresse an den konkreten Ereignissen im Tatzeitpunkt. K.________ erklärte (anders als J.________ und M.________ [Letzterer wollte zunächst nichts und dann einen Abstand von ca. zwei Metern gesehen haben, pag. 205, Z. 92 ff.; pag. 209, Z. 77 f.]) von Anfang an un- umwunden, im Wohnzimmer präsent gewesen und die Ereignisse beobachtet zu haben. Auf seine Aussagen ist demnach abzustellen, zumal sie – wie erwähnt – mit denjenigen von C.________ übereinstimmen. Dass hingegen der Beschuldigte konstant davon sprach, C.________ nie sehr nahe gekommen zu sein («knapp zwei Meter» [pag. 232, Z. 203], ca. 1.5 - 2 m [pag. 248, Z. 54 f.], «1.5 Meter» [pag. 380, Z. 3], «etwa zwei Meter» [pag. 590, Z. 21]), muss infolgedessen als reine Schutzbehauptung gesehen werden, dies nicht zuletzt auch aufgrund der gegebe- nen Raumverhältnisse. Übereinstimmend mit der Vorinstanz erachtet es die Kam- mer als erstellt, dass der Beschuldigte und C.________ sich im dynamischen Ge- schehen auf kleinem Raum sehr nahe kamen und der Stoss mit dem abgebroche- nen Flaschenhals gegen den Bauch C.________ aus kurzer Distanz erfolgte. Es bestand somit ein erhebliches Verletzungsrisiko. 15.6 Verletzungsabsicht Hinsichtlich (Verletzungs-)Absichten des Beschuldigten kann sich die Kammer den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Obwohl das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Körperverletzung mit ei- nem Beil zum Nachteil von C.________ eingestellt wurde, können das Vor- und Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie überhaupt die gesamten Umstände an besagtem Abend nicht einfach ausgeblendet werden. Diese sind wesentlich in Be- zug auf die Frage, mit welcher Absicht der Beschuldigte dann letztendlich mit der abgebrochenen Flasche auf C.________ losgegangen ist. Dass diese Vorkomm- nisse nicht expliziter Bestandteil der Anklageschrift sind, schadet dabei nicht. Die Anklageschrift muss nicht ausnahmslos alle Indizien und Hinweise aufzählen, wel- che auf innere Absichten schliessen lassen. Zwischen dem Beschuldigten und C.________ gab es am besagten Abend eine Auseinandersetzung. Den verschiedenen Zeugen zufolge lediglich wegen des Es- sens (pag. 118, Z. 78 f.; pag. 204, Z. 41; pag. 215, Z. 77; pag. 224, Z. 178), ein an sich banaler Streit. Sonst hatte – soweit aus den Akten ersichtlich – an besagtem Abend niemand Streit miteinander, insbesondere hatte der Beschuldigte mit nie- mand anderem eine Auseinandersetzung ausser mit C.________. Dies war der Ausgangspunkt der Streitigkeit. C.________ erklärte mehrfach, konsistent und au- thentisch, dass er im Moment des Angriffs davon ausging, dass der Beschuldigte ihn habe umbringen wollen und er grosse Angst gehabt habe. Der Beschuldigte habe versucht, ihn in den Bauch zu stechen (pag. 152, Z. 131 f.). Es sei haarscharf gewesen, so dass er beinahe gestochen worden wäre. Etwas mehr und er wäre er- stochen worden (pag. 152, Z. 139 ff.). Er sei sehr erschrocken und habe dies nicht erwartet. Er habe eine plötzliche Angst um sein Leben gehabt. Er denke, dass der Beschuldigte ihn habe umbringen wollen (pag. 153, Z. 176 ff.). Er habe die Dro- hung des Beschuldigten, dass er ihn aufschlitzen wolle, sehr ernst eingeschätzt. 18 Der Beschuldigte habe vor niemandem Angst. Er habe sogar die Polizei angreifen wollen (pag. 155, Z. 299 ff.). Er habe im Moment des Angriffs Angst gehabt (pag. 161, Z. 109 f.). Mit dem einmaligen Zustechen kann dem Beschuldigten klare- rweise keine Tötungsabsicht und auch keine Absicht zur schweren Körperverlet- zung nachgewiesen werden. Bezeichnend ist jedoch, dass sein ganzes Verhalten, seine Drohgebärden und letztendlich der Angriff mit der Flasche bei C.________ Angst und Schrecken sowie Furcht um sein Leben ausgelöst haben. K.________ gab diesbezüglich an, dass der Beschuldigte mit der Flasche habe einstechen wollen, dies dann aber nicht gemacht habe und sich in der Folge selber beruhigt und zurückgezogen habe (pag. 221, Z. 74 f.). Er präzisierte sodann, dass C.________ in stehender Position gewesen sei, während dem er und L.________ auf dem Sofa gesessen hätten. Der Beschuldigte habe am Fenster gestanden und getrunken. Die Flasche, aus der er getrunken habe, habe er zerbrochen und er sei hingegangen «um einzustechen». Doch es habe keine Stichverletzung stattgefun- den (pag. 221, Z. 78 ff.). Sie seien ca. 30 cm voneinander entfernt gestanden. Es habe kein körperlicher Kontakt stattgefunden. C.________ habe gesagt «dann stich doch ein, dann stich doch ein», der Beschuldigte habe sich danach wieder be- ruhigt (pag. 222, Z. 95 ff.). Aus K.________ Sicht hatte sich der Beschuldigte somit auf C.________ zubewegt in der Absicht, auf diesen einzustechen. J.________ äusserte, er habe Angst vor dem Beschuldigten. Wenn es zu einer Auseinandersetzung mit ihm komme, gehe er meistens in sein Zimmer. Vor langer Zeit habe der Beschuldigte ihn einmal angegriffen, er habe aber auf eine Anzeige verzichtet (pag. 181, Z. 173 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wo- nach der Beschuldigte vor allen Anwesenden gesagt habe, er werde jemanden er- stechen, erklärte J.________, dass der Beschuldigte dies immer wieder sage. Je nach Person, welche ihm gegenüberstehe, würde der Beschuldigte eine solche Aussage vermutlich in die Tat umsetzen (pag. 181, Z. 189 ff.). Der Beschuldigte sage des Öfteren, dass er jemanden niederstechen werde, auch an diesem Abend, wobei er diese Drohung wahrscheinlich nicht ausführen würde (pag. 189, Z. 106 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, dass er C.________ niederstechen wolle und er habe sich aufgeführt wie ein Psychopath (pag. 189, Z. 112 ff.). Das beschriebene Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte C.________ mindestens oberflächlich an der Haut verletzen, nicht aber töten wollte. Der Beschuldigte selber gab im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme an, dass er C.________ habe angreifen wollen (pag. 229, Z. 44 f.; pag. 230, Z. 115). Es sei möglich, dass er ihm aus Wut gesagt habe, er wolle ihn aufschneiden/aufschlitzen, bevor C.________ gesagt habe «ja mach doch» (pag. 251, Z. 193 f.). Dies erklärte auch C.________ so («Er wollte mir Angst machen und machte Stichbewegungen gegen mich. Ich sagte ihm dann ‘stich zu’» [pag. 371, Z. 16 f.]). Der Beschuldigte führte aus, er wolle sich bei allen Beteiligten entschuldigen, auch bei der Staatsan- wältin. Seine Wut steige so weit, dass er sich selbst nicht mehr unter Kontrolle ha- be (pag. 253, Z. 267 f.). Darin zeigt sich auch die Ambivalenz der Aussagen des Beschuldigten: Einerseits beteuerte er, dass er keine echten Verletzungsabsichten gehabt habe, sondern C.________ nur Angst habe einjagen wollen. Andererseits zeigt er sich hingegen selber reuig, weil er weiss, wie er in alkoholisiertem Zustand 19 ist. Wenn er auch weder eine Tötungsabsicht noch die Absicht zur schweren Kör- perverletzung gehabt haben mag, so war ihm in seiner Wut damals doch klar, dass er auf C.________ losgehen und ihn zumindest leicht verletzen wollte. So ist der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen der meisten Anwesenden an diesem Abend danach noch mit einem Beil aufgetaucht, welches ihm aber abge- nommen werden konnte (pag. 178, Z. 44 ff.; pag. 192, Z. 42 ff.; pag. 217, Z. 168 ff.). Der Eindruck K.________ war dabei, dass L.________ und J.________ Angst davor hatten, dass der Beschuldigte das Beil in die Hände kriegen könnte (pag. 217, Z. 172 ff.). Er selber gehe auf Abstand, wenn der Beschuldigte getrunken ha- be, eine Schlägerei oder eine Messerstecherei sei dann vorprogrammiert (pag. 217, Z. 196 ff.). Der Beschuldigte sei für seine Trunkenheit und sein auffälliges Verhalten danach bekannt. Wenn der Beschuldigte betrunken sei, gehe er immer auf Abstand. Wenn er trinke, werde er aggressiv, deshalb rede er nicht mit ihm (pag. 224, Z. 192 ff.). J.________ erklärte, dass der Beschuldigte eigentlich richtig mit C.________ habe kämpfen wollen (pag. 180, Z. 123). Zudem gab er an, dass der Beschuldigte nach dem Flaschenvorfall laut geschrien habe und mit der Axt hin und her gelaufen sei. Ein Kollege habe ihm dann die Axt weggenommen (pag. 178, Z. 44 f. und 49). Er traue dem Beschuldigten schon zu, dass er C.________ atta- ckieren würde (pag. 180, Z. 151 ff.). Der Beschuldigte werde unter Alkoholeinfluss schnell handgreiflich, das sei oft so. Oft müsse ihn jemand zurückhalten (umklam- mern, um daran zu hindern, etwas zu tun), damit er nichts mache (pag. 182, Z. 210 ff.). Manchmal schwafle er und sage, er müsse jemanden umbringen, damit sie ihn zurück in sein Heimatland schicken würden. Er habe schnell Streit mit anderen (pag. 188, Z. 74 ff.). Er sage des Öfteren, dass er jemanden niederstechen werde. Er habe es auch an diesem Abend gesagt, wobei er diese Drohungen wahrschein- lich nicht ausführen würde (pag. 189, Z. 106 ff.). Auch die Geschichte mit dem Beil – ob strafbar oder nicht – ist ein Indiz für die Grundstimmung des Beschuldigten und die Grundabsicht, möglichst eindrucksvoll auf C.________ loszugehen. Der Beschuldigte rannte auch nach den beiden Vorfällen noch einmal von draussen hinein, nachdem er auf der Strasse im Regen herumgeschrien hatte, und schrie, dass die anderen C.________ bei sich verstecken würden. Er sei nach oben ge- kommen und habe ihre Zimmer und das Bad kontrolliert (pag. 204, Z. 35 ff.). Er ha- be geschrien «Versteck dich nicht», «komm herunter», «Versteckt ihn nicht» und «lass uns miteinander raufen» (pag. 204, Z. 54 ff.). K.________ sagte aus, dass man sich dem Beschuldigten nicht habe nähern können, er sei voller Wut gewesen (pag. 214, Z. 63 f.). Auch dieses Verhalten weist darauf hin, dass der Beschuldigte mit C.________ noch nicht fertig war und sein ursprünglich gefasster Entschluss immer wieder in ihm auflebte, C.________ aufzuspüren und ihn anzugreifen. Es kann somit bei umfassender Betrachtung der Ereignisse des 12. Julis 2021 nicht argumentiert werden, der Beschuldige habe nach dem einmaligen Zustechen ge- gen C.________ von diesem abgelassen, was ein Indiz dafür sei, dass er keine di- rekte Verletzungsabsicht gegen ihn gehabt habe. Aufgrund der gegebenen Um- stände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Stichbewegung mit der abgebrochenen Flasche gegen C.________ damit klar in der Absicht machte, die- sen zumindest leicht zu verletzen. 16. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt 20 Die Kammer geht nach dem Gesagten von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte war am Abend des 12. Juli 2021 mit 1,86 Gewichtspromille ange- trunken und aggressiv. Anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit C.________ zerbrach der Beschuldigte eine Bierflasche, hielt diese am Flaschen- hals und machte damit in der Nähe von C.________ mindestens eine Stichbewe- gung gegen dessen Bauch. Der Beschuldigte liess aufgrund einer Dritteinwirkung, am wahrscheinlichsten durch J.________, von C.________ ab. Letzterer blieb un- verletzt. IV. Rechtliche Würdigung 17. Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 17.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätz- lich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 StGB umschrieben) an Kör- per oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand in Art. 123 Ziff. 1 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Be- sonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, wel- ches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unver- ändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 21 zu Art. 123). So etwa ein geworfenes Bierglas oder Flaschen (vgl. BGE 101 IV 285; Urteil des BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, an- sonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 35 f. zu Art. 123). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Ent- schluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatent- 21 schlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Sei- te ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). 17.2 Subsumtion C.________ hat anlässlich des Vorfalls vom 12. Juli 2021 keine Verletzungen da- vongetragen. Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine ver- suchte Begehung in Betracht fällt. Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte am besagten Abend angetrunken und aggressiv. Er und C.________ befanden sich in einer verbalen Auseinander- setzung. Indem der Beschuldigte in dieser Ausgangslage plötzlich eine Bierflasche zerbrach und sie am Flaschenhals packte, mit der abgebrochenen Flaschenseite Richtung Daumen zeigend, manifestierte er auch physisch erhöhtes Aggressions- potential und Bereitwilligkeit zur Tätlichkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt erschöpften sich die äusserlichen Anzeichen im Handeln des Beschuldigten in einer Drohge- bärde, welche dem Geschädigten zumindest Respekt einflössen sollte. Indem er daraufhin im Verlaufe eines dynamischen, schwer kontrollierbaren Geschehens auf engem Raum jedoch mindestens eine Stichbewegung Richtung Bauch von C.________ ausführte, überschritt er die Schwelle von der Drohung hin zur Aus- führungshandlung, unweigerlich mit dem Ziel einer zumindest einfachen Körperver- letzung. So handelt es sich bei einem frisch abgebrochenen Flaschenhals um eine effiziente, hochgefährliche Tatwaffe, welche geeignet ist, einem Opfer durch Schnitte und Stiche schwere körperliche Verletzungen zuzufügen. Auch bereits wenig kraftvoll geführte Stichbewegungen damit sind geeignet, schwere Hautdefek- te zu verursachen. Das Zustechen mit dem abgebrochenen Flaschenhals stellte nach dem Plan des Beschuldigten auf dem Weg zum Erfolg den letzten entschei- denden Schritt dar, um dem Opfer solche Verletzungen zuzufügen. Nach diesem mindestens einmaligen Zustechen gab es aus Tätersicht kein Zurück mehr. Der Ta- terfolg trat nur aus Zufall nicht ein, resp. konnte letztendlich nicht verwirklicht wer- den, weil der Beschuldigte aufgrund einer Dritteinwirkung von C.________ abliess. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich ge- handelt habe, indem er mit seinem Handeln eine Verletzung von C.________ in Kauf genommen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschuldigte selber im Nachhinein beteuerte, dass er dem Geschädigten nur habe Angst machen wollen und ihn nie verletzt hätte, sprechen sein Verhalten, sei- ne Angaben zu den erlebten Gefühlen und die notorischen Auswirkungen von Al- kohol auf ihn eine deutlich andere Sprache. Der Beschuldigte hatte im Verlaufe der verbalen Eskalation zu einer Flasche gegriffen und diese zerschlagen. Statt die Flasche oder den angebrochenen Flaschenhals nur drohend gegen das Opfer hoch- oder zumindest anzuheben, stach er damit während eines dynamischen Ge- schehens in Richtung Bauch des Opfers. Die kurze Zündschnur des Beschuldigten insbesondere unter Alkoholeinfluss war in dessen Freundeskreis bekannt und wur- 22 de mit zunehmender Besorgnis beobachtet. Das Verhalten des Beschuldigten lässt vor diesem Hintergrund keinen anderen Schluss zu, als dass er in besagtem Mo- ment tatsächlich auf den Beschuldigten losgehen und diesen mit der (notabene zerbrochenen) Flasche verletzen wollte. Auch verschiedene Zeugenaussagen deu- ten in diese Richtung (vgl. Ziff. 15. hiervor). Der Beschuldigte hatte – wenn auch im Nachgang zum eigentlichen Vorfall – auch klar verbalisiert, dass er mit dem Be- schuldigten «noch nicht fertig» war. Der Tatbestand der vorsätzlichen, versuchten einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand ist damit erfüllt. 17.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 17.4 Allgemeine Ausführungen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt zwar bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille in der Regel Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Faustregel. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkon- zentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steu- erungsfähigkeit ist mithin der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration wi- derspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (Urteile des BGer 6B_957/2016 bzw. 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3; BGE 122 IV 49 E. 1b; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (vgl. BGE 133 IV 147 f., Urteil des BGer 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E. 5.2). Art. 19 Abs. 1 - 3 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zu- stand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeit- punkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann; eine Absicht, im schuldunfähigen Zustand zu delinquieren, ist nicht erforderlich (TRECHSEL/FATEH- MOGHADAM, in: Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, N 20 zu Art. 19 StGB). Art. 19 Abs. 4 StGB greift insbesondere in jenen Fällen, in denen der Täter vorsätz- 23 lich – wobei Eventualdolus genügt – im Hinblick auf ein strafbares Verhalten seine Schuldfähigkeit herabsetzt bzw. ihre voraussehbare und vermeidbare Beeinträchti- gung nicht verhindert (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., N. 21 zu Art. 19 StGB). 17.5 Subsumtion Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf Grund der Alkoholisierung des Be- schuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls lediglich eine leicht verminderte Schuldfähig- keit vorgelegen habe, welche jedoch deswegen zu keiner Strafmilderung führe, weil der Beschuldigte den Defektzustand im Wissen um seine Reaktionen (im Sinne ei- ner actio libera in causa) herbeigeführt habe und das konkrete Delikt für ihn auch voraussehbar gewesen sei. Dr. med. R.________ bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 beim Beschuldig- ten eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradig depressiven Störung. Bekannt sei zudem ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (pag. 113). Dabei ist festzuhalten, dass Dr. R.________ den Beschuldigten erst gerade seit 2.5 Mo- naten in Behandlung hatte und im Zeitpunkt des Berichts lediglich drei Konsultatio- nen stattgefunden hatten. Auch hatte er die Diagnosen offensichtlich nicht selber gestellt, sondern nannte sie als Zuweisungsgrund. Auch das Umfeld des Beschul- digten bestätigt erhebliche, teilweise unhaltbare psychische Probleme des Be- schuldigten, Alkoholmissbrauch und Schlaflosigkeit. Er sei in letzter Zeit zuneh- mend aggressiv und angespannt gewesen, was sich insbesondere unter Alkohol- einfluss verstärke (vgl. die Zusammenfassungen der Aussagen pag. 105 f.). Der Beschuldigte war auch im Zeitpunkt seiner Anhaltung stark alkoholisiert. Der in der Tatnacht um 21:53 Uhr durchgeführte Atemlufttest zwecks Hafterstehungs- fähigkeit ergab 0.93 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (pag. 10 f.), was einer Blutalkoholkonzentration von 1.86 Promille entspricht. Rund drei Stunden später ist dem Beschuldigten im Inselspital Blut (um 0:55 Uhr; pag. 116 und 121) und drei Stunden später Urin (02:00 Uhr; pag. 121) abgenommen und dem IRM übermittelt worden. Auf eine Auswertung dieser Asservate wurde daraufhin jedoch verzichtet (pag. 121). Der Beschuldigte befand sich in seinem Zustand somit unter der vom Bundesgericht als Faustregel erwähnten Grenze von 2 Promille, ab welcher sich in etwa die leichte Einschränkung der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB mani- festiert. Im Zeitpunkt der Anhaltung befand er sich vor dem Haus, mit einer Flasche Bier in der Hand, welche ihm abgenommen werden konnte (pag. 102). Er wirkte auf die Polizei alkoholisiert und sehr angetrieben (pag. 93). Bei seiner ärztlichen Unter- suchung im Inselspital konnte festgestellt werden, dass er aus dem Mund nach Al- kohol roch, dass er eher unter Amnesie litt, dass sein zeitliches und örtliches Be- wusstsein gestört und seine Sprache verwaschen sowie dass seine Stimmung un- auffällig und der Finger-Nase-Versuch unmöglich durchzuführen war. Der Beschul- digte sei durch Alkohol deutlich beeinträchtigt gewesen (pag. 116). Letzterer sprach anlässlich seiner ersten Einvernahme davon, sieben oder acht Bier konsumiert zu haben (pag. 230, Z. 124). Bei der Staatsanwaltschaft gab er demgegenüber an, dass er am Wochenende jeweils vier bis fünf Bier trinke (pag. 243, Z. 81 f.), an den genauen Konsum am besagten Abend könne er sich aber nicht erinnern (pag. 243, Z. 97 f.). Insofern kann auf seine diesbezüglichen Angaben nicht abgestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte auch nach dem Vorfall und vor der 24 Kontrolle offenbar noch Alkohol konsumiert hatte (pag. 168, Z. 37; pag. 169, Z. 99; pag. 250, Z. 148 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der um 21:53 Uhr fest- gestellte Atemalkohol durch den Nachtrunk noch einmal höher ausfiel resp. dass die BAK im Zeitpunkt der Tat ein Stück tiefer als 1.86 Promille war. Dadurch wer- den auch die vorerwähnten ärztlichen Beobachtungen (pag. 116) rückbezogen auf den Tatzeitpunkt relativiert. Zudem ist zu erwähnen, dass bei einem längeren Alko- holabhängigkeitssyndrom auch die Alkoholtoleranz/Alkoholgewöhnung deutlich von der Norm abweichen dürfte. Der Beschuldigte selber gab zwar am Folgetag an, sehr betrunken gewesen zu sein. Tabletten habe er jedoch zusätzlich keine ge- nommen (pag. 15, Z. 70 und pag. 16, Z. 91 f.). Er habe das Bedürfnis zu trinken gehabt. Er habe sehr an seine Mutter denken müssen, was ihn sehr traurig mache (pag. 16, Z. 102 f.). Immerhin konnte er sich auch spontan daran erinnern, ein Pro- blem mit C.________ gehabt, die Flasche am Tisch zerbrochen zu haben und C.________ damit sowie auch mit einem Beil Angst machen zu wollen (pag. 16, Z. 107 ff.). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im ei- gentlichen Tatzeitpunkt, also noch vor dem Nachtrunk, keine derartige alkoholbe- dingte Einschränkung aufwies, als dass er in seiner Schuldfähigkeit als einge- schränkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB betrachtet werden müsste. Weitere Schuldausschliessungs- und/oder Rechtfertigungsgründe sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 17.6 Fazit Der Beschuldigte ist somit wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. V. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berück- sichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). 25 19. Strafrahmen und Strafart Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Der abstrakte Strafrahmen beträgt somit Geldstrafe von drei Tagessätzen bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Es sind keine Gründe ersichtlich, den abstrakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten, was ohne aussergewöhnliche Umstände auch gar nicht zulässig wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des BGer 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.3.3). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. Angesichts des konkreten Delikts kann bereits an dieser Stelle vor- weggenommen werden, dass nur eine Geldstrafe in Betracht kommt, nicht zuletzt auch in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). 20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu vor Art. 122 StGB). Ad Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte schlug bewusst und gezielt eine Bier- flasche dergestalt auf den Tisch, dass sie entzweibrach und der Flaschenhalss- tumpf zur gefährlichen Waffe wurde. Er tat dies in unmittelbarer Anwesenheit von C.________, ging mit dem Gegenstand umgehend auf ihn los und machte mindes- tens einmal aus nächster Nähe eine Stichbewegung gegen dessen Bauch. Dass er ihn verfehlte und C.________ keine Verletzung davontrug war unter den gegebe- nen Umständen reiner Zufall. Hätte der Beschuldigte C.________ mit seinem Stich nicht verfehlt, wäre von einer erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Immerhin hat der Beschuldigte nachweislich lediglich einmal zugesto- chen und dann (vorerst) von C.________ abgelassen. Bei einem abgebrochenen Flaschenhals handelt es sich aber um einen besonders gefährlichen Gegenstand, weil damit – anders als bspw. mit einem Messer – gleich mit mehreren scharfkanti- gen Flächen und Spitzen bei einem einzigen schwungvollen Stich grossflächige re- sp. multiple Hautverletzungen zugefügt werden können. Auf Grund der beliebigen Varianz der Bruchstellen war das tatsächliche Verletzungspotential nicht plan- /voraussehbar, was den gefährlichen Gegenstand noch unberechenbarer macht. Mit der Stichbewegung gegen den Bauch gefährdete der Beschuldigte so nicht nur die Hautschichten von C.________, sondern auch die Integrität wichtiger Organe. Das Tatverschulden wird von der Kammer angesichts des weiten Strafrahmens immer noch als leicht beurteilt. Im Lichte der Referenzpraxisfälle des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. etwa SK 14 63 vom 27. Januar 2015, SK 17 339 vom 26 12. März 2018, SK 18 22 vom 18. Juni 2018) und der Einmaligkeit des Zustechens erscheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Ad Subjektive Tatschwere: Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich schon nur auf Grund eines banalen Streits über das Kochen/Essen provoziert und veranlasst sah, den befreundeten C.________ körperlich anzuge- hen. Diese irrational anmutende Überreaktion ist mit dem übermässigen Alkohol- konsum des Beschuldigten und der daraus resultierenden erhöhten Aggressivität zu begründen. Der Beschuldigte hatte sich an besagtem Nachmittag resp. Abend aber bewusst in diesen Zustand gebracht, obwohl ihm aus zahlreichen vorausge- henden Vorfällen klar war, dass er durch die Alkoholisierung aggressiv und gewalt- tätig werden würde. Sein Vor- und Nachtatverhalten zeigt eindrücklich auf, wie ge- trieben er unter Alkoholeinfluss wurde und inwiefern er trotz zwischenzeitlichem Ablassen vom Opfer immer wieder auf seinen einmal gefassten Grundentschluss zurückkam, C.________ angreifen und verletzen zu wollen. Wenn diese Tenden- zen auch nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht angeklagt sind, so zeigen sie doch immerhin auf, dass die zu beurteilende Tathandlung durchaus vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere hätte der Beschuldigte auch einfach mit der intakten Flasche (oder gar nicht) nach C.________ stossen resp. schlagen können. Er entschied sich aber bewusst dafür, aus der Bierflasche eine gefährliche Stichwaffe zu machen. Die von der Vorinstanz unter dem Titel Ver- meidbarkeit gewährte Minderung kann somit nicht nachvollzogen werden, eine sol- che ist unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich, so dass auch eine Reduktion für den Eventual- vorsatz der Vorinstanz wegfällt. Insofern bleibt es bei den ausgefällten 180 Tages- sätzen. 20.2 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Der Beschuldigte hat nach seinem Plan mit dem einmaligen Zustechen alles ge- macht, um die Tat zu verwirklichen. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist zwar dem Zufall, aber wohl auch ein wenig seiner Alkoholisierung zu verdanken, dass er C.________ verfehlte. Zu Gute kommt dem Beschuldigten, dass er es bei diesem einen Versuch bleiben liess und dann vorerst – wenn auch nicht ganz aus eigenen Stücken – vom Beschuldigten abliess. Eine Reduktion der Strafe um ca. einen Drit- tel, ausmachend 60 Tagessätze, erscheint unter diesen Voraussetzungen ange- messen. Die Strafe reduziert sich damit auf 120 Tagessätze. 20.3 Täterkomponenten Was das Vorleben des Beschuldigten betrifft, kann auf die treffende Zusammen- fassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 72 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 483 ff.). Wenn das Vorleben im Kriegsgebiet auch traumatisierend 27 sein mochte, so kann dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal zahl- reiche andere traumatisierte Flüchtlinge sich keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte wurde von verschiedenen Seiten durch sein Umfeld wohlwollenden und mit Besorgnis auf seine psychischen Pro- bleme und seinen übermässigen Alkoholkonsum aufmerksam gemacht. Er befand sich diesbezüglich auch in Behandlung (pag. 229, Z. 74 ff.; pag. 239, Z. 554 ff.). Das Vorleben wirkt sich insgesamt neutral aus. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass der Beschuldigte während lau- fender Probezeit und laufendem Strafverfahren erneut delinquierte. Mit Strafbefehl vom 8. März 2021 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie gegen die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 30.00 (Vollzugsaufschub und Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (bei Nichtbezahlen ersatz- weise Freiheitsstrafe von 25 Tagen) sowie zu einer Busse von CHF 200.00 (bei Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt (pag. 581). Zwar ist diese Vorstrafe deliktisch nicht einschlägig, sie steht aber ebenfalls in einem Al- koholkonnex. Auch dieser Weckruf beeindruckte den Beschuldigten offensichtlich nicht in seinem Verhalten, obwohl er um die Problematik seines Alkoholkonsums in Bezug auf die Auswirkungen auf sein deliktisches Verhalten wusste. Das hier zu beurteilende Delikt beging er zudem während bereits hängigem Strafverfahren BM 21 23847 wegen Drohung und Beschimpfung (pag. 3), welches später zufolge abgeschlossener Vereinbarung und Rückzug des Strafantrags eingestellt wurde (pag. 316 ff.). Das Delinquieren während laufender Probezeit und laufender Stra- funtersuchung fällt mit 30 Tagessätzen straferhöhend ins Gewicht. Dass der Beschuldigte sich während der Strafuntersuchung (anfangs in Untersu- chungshaft) und auch in Bezug auf seine gesundheitliche und wirtschaftliche Wie- dereingliederung wohlverhalten hat, ist zwar lobenswert, darf aber erwartet werden. Er hat damit nichts Anderes gemacht, als die vom Zwangsmassnahmengericht an- geordneten Ersatzmassnahmen einzuhalten. Die Einhaltung war denn auch Bedin- gung für seine Haftentlassung. Diesbezüglich rechtfertigt sich entgegen der Fest- stellung der Vorinstanz keine Strafminderung. Die Strafempfindlichkeit ist neutral zu bewerten. 20.4 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf die vorinstanzliche Strafe von 130 Tagessätzen jedoch nicht überschritten werden. 21. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Ein- 28 kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbs- tätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wert- schriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Hinsichtlich Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden und nach wie vor gel- tenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 486). Seither hat sich keine Veränderung der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben (pag. 530, pag. 588, Z. 1 ff.). Der massgebende Tagessatz ist auf CHF 30.00 festzusetzen. 22. Vollzug der Geldstrafe, Bewährungshilfe und Weisungen 22.1 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafauf- schub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein re- levantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und hat sich bisher an die ange- ordneten Ersatzmassnahmen gehalten. Er ist seit dem nun zu beurteilenden Vorfall auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter den gegebenen Um- ständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden, so dass die Strafe bedingt auszusprechen ist. Etwas Anderes wäre auf Grund des Verschlech- terungsverbots denn auch gar nicht möglich. Die Probezeit wird in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz auf drei Jahre festgesetzt. 22.2 Bewährungshilfe und Weisungen Nach Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Ferner kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resoziali- sierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnis- mässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschan- cen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 214 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 94 StGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verur- 29 teilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Auf- enthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Behandlung betreffen können (vgl. IMPERATORI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Art. 94 StGB). Damit der Beschuldigte nicht Gefahr läuft, aufgrund wiederkehrender Intrusionen oder sonstiger schwieriger Lebensumstände betreffend Alkoholmissbrauch einen Rückfall zu erleiden, erachtet es auch die Kammer als sinnvoll und angezeigt, die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erstmals angeordnete ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS fortzusetzen resp. wiederaufzunehmen (inkl. regelmässiger Abstinenzkontrol- len). Die Behandlung und Beratung dauert so lange, als sie vom Zentrum für ambu- lante Suchtbehandlung ZAS als notwendig erachtet wird, längstens jedoch drei Jahre. Bis zur erfolgreichen Beendigung der Behandlung, längstens jedoch während drei Jahren, wird ferner Bewährungshilfe angeordnet, welche auch die Einhaltung der Weisung überprüft und dem Obergericht des Kantons Bern gegebe- nenfalls Bericht erstattet (Art. 95 Abs. 3 StGB). 23. Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Das Gericht rechnet die Polizei- und Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Auch eine anstelle der Untersuchungshaft angeordnete Ersatzmassnahme ist grundsätzlich auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Be- stimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 121 IV 303 E. 4b und BGE 122 IV 51 E. 3a). Soweit durch nichtstationäre Ersatzanordnungen nach Art. 237 StPO (z.B. Melde- pflichten, Pass- und Schriftensperren, Eingrenzungen, Kontaktverbot und sonstige Weisungen) die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommen- tar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 22 ff. zu Art. 51 StGB). Das Bundesgericht hat bspw. eine Anrechnung von 1/3 der Dauer des Kontaktverbots an die auszuste- hende Haftstrafe geschützt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2; sechs Monate Kontaktverbot, Anrechnung von 60 Tagen). Vorliegend wurde der Beschuldigte am 12. Juli 2021 um 21:30 Uhr festgenommen (pag. 12) und verblieb bis am 3. August 2021, mithin 23 Tage, in Untersuchungs- haft (pag. 53). Die Dauer der Untersuchungshaft ist vollumfänglich, d.h. im Umfang von 23 Tagessätzen, an die ausgesprochene Geldstrafe anzurechnen. Weiter musste sich der Beschuldigte per Haftentlassung am 3. August 2021, 09:30 Uhr (pag. 54), bis zur Hauptverhandlung am 2. November 2021, mithin 91 Tage (der 3. August 2021 wurde bereits vollumfänglich, d.h. als ganzer Tag, bei der Anrechnung der Untersuchungshaft berücksichtigt), folgenden Ersatzmassnahmen beugen: Ambulante Suchtbehandlung und Beratung, Alkohol- und Drogenverbot, wöchentliche Abstinenzkontrolle / Urintest, Bewährungshilfe und Kontaktverbot zu C.________ (pag. 64). Eine Anrechnung im Umfang von rund 10% (ausmachend 9 30 Tage), wie vorinstanzlich verfügt, ist unter den gegebenen Umständen gerechtfer- tigt. VI. Widerruf 24. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist mit der Vorinstanz – nicht zuletzt auch wegen des Verschlechterungsverbots – auf den Widerruf des bedingten Voll- zugs der Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2021 zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden mit der Vorinstanz auf CHF 300.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. Der an- waltliche Aufwand für diesen Verfahrensteil wurde bzw. wird bereits in der Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für die Hauptsache berücksichtigt. VII. Kosten und Entschädigung 25. Erste Instanz Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vor oberer Instanz erneut schuldig gespro- chen. Er hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'066.60 (Kosten des Widerrufsverfahrens separat [vgl. Ziff. 24. hiervor] inkl. Korrektur um CHF 0.50) zu tragen. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wie auch auf das volle Honorar besteht kein Anlass. Der Beschuldigte ist voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31 26. Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrens- kosten. Diese werden mit Blick auf die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanz- lichen Urteils auf CHF 3’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanz- lichen Verfahren und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ werden ge- stützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 5. September 2022 fest- gesetzt, wobei einzig eine kleine Korrektur betreffend Auslagen erfolgt (drei A- Briefe CHF 3.30 statt CHF 3.52, pag. 600 ff.). VIII. Verfügungen 27. Soweit ersichtlich wurde vorliegend auf die DNA-Erhebung verzichtet (pag. 255 f., pag. 257). Somit entfällt die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils. Für die weiteren Verfügungen (biometrische erkennungsdienstliche Daten [PCN 15 580085 28] sowie Eröffnungsformel) wird auf das nachfolgende Dispositiv verwie- sen. 32 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 12. Juli 2021 in D.________ zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 10, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 47, 51, 93 Abs. 1, 94 und 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird vollumfänglich und die im Anschluss an die Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen von 91 Tagen werden im Um- fang von 9 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. A.________ wird die Weisung erteilt, die ambulante Suchtbehandlung und Beratung beim Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS fortzusetzen respektive wieder aufzunehmen inkl. regelmässiger Abstinenzkontrollen. Die Behandlung und Beratung dauern so lange, wie sie vom Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS als not- wendig erachtet werden, längstens jedoch drei Jahre. Bis zur erfolgreichen Beendigung der Behandlung, längstens jedoch während drei Jahren, wird ferner Bewährungshilfe angeordnet, welche auch die Einhaltung der Weisung überprüft und dem Obergericht bei Missachtung gegebenenfalls Bericht er- stattet (Art. 95 Abs. 3 StGB). 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 14'066.60. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 3'500.00. 33 II. 1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. März 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.50 200.00 CHF 6’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’216.80 CHF 478.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’695.50 volles Honorar CHF 7’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 116.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’741.80 CHF 596.10 Total CHF 8’337.90 nachforderbarer Betrag CHF 1’642.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'695.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'695.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'642.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 34 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.63 200.00 CHF 2’525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’607.60 CHF 200.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’808.40 volles Honorar CHF 3’156.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’238.85 CHF 249.40 Total CHF 3’488.25 nachforderbarer Betrag CHF 679.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’808.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'808.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 679.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dis- positiv) - dem Zentrum für ambulante Suchtbehandlung ZAS, Zieglerstrasse 30, 3010 Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) 35 Bern, 5. September 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Januar 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 36