1. A.________ wird in Anwendung von Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 800.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem [Berichtigung: 30. November 2017] an den Straf- und Zivilkläger B.________ verurteilt. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Die durch B.________ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.