2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’900.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 6'379.95 an den Straf- und Zivilkläger B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2'460.95 an den Straf- und Zivilkläger B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: