und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I/2.1+2.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 und 173 Ziff. 1 aStGB 97 Abs. 1 lit. b und 102 aSVG 22 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.