3.1 festgestellt wird, dass der Straf- und Zivilkläger F.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 3.2 die zwischen F.________ und A.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 1. November 2021 gerichtlich genehmigt wird (Ziff. IV/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), II. A.________ wird schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen im Herbst 2017 resp. ab dem 1. November 2017 in Biel, zum Nachteil von B.________,