1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich mehrfach begangen im Herbst 2017, soweit vor dem 1. November 2017 begangen, im D.________ (Spital), an der E.________ (Strasse) in Biel und evtl. anderswo in der Schweiz zum Nachteil von B.________, infolge Eintritts der Verjährung – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. A.________ schuldig erklärt wurde,