Das Honorar von Rechtsanwalt C.________ wird entsprechend gekürzt und der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von gesamthaft CHF 2'460.95 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt. VII. Verfügungen 23. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: