Die Kammer erachtet die Honorarnote vom 1. November 2021 mit dem damaligen Stundenansatz von CHF 250.00 und damit ohne rückwirkende Erhöhung des Stundenansatzes als angemessen. Der Beschuldigte wird entsprechend zu einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'379.95 verurteilt. 22.2 Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt C.________ gemäss seiner Honorarnote vom 8. Dezember 2022 einen gebotenen Zeitaufwand von ca. 12 Stunden und gesamthaft eine Entschädigung von CHF 3'365.65 geltend (pag.