macht mit Kostennote vom 8. Dezember 2022 einen gebotenen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren von ca. 24 Stunden zu CHF 270.00 pro Stunde geltend (pag. 429). Vor erster Instanz (vgl. Kostennote vom 1. November 2021, pag. 295), machte er noch einen Stundenansatz von CHF 250.00 und gesamthaft eine Entschädigung von CHF 6'379.93 geltend. Die Kammer erachtet die Honorarnote vom 1. November 2021 mit dem damaligen Stundenansatz von CHF 250.00 und damit ohne rückwirkende Erhöhung des Stundenansatzes als angemessen.