20 obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Straf- und Zivilkläger obsiegt gemessen an seinen Anträgen – mit Ausnahme einer zu vernachlässigenden Abweichung bei der Genugtuung – vollumfänglich, weshalb der Beschuldigte diesem gegenüber zahlungspflichtig wird. Rechtsanwalt C.________ macht mit Kostennote vom 8. Dezember 2022 einen gebotenen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren von ca. 24 Stunden zu CHF 270.00 pro Stunde geltend (pag.