Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'900.00 zu tragen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vor oberer Instanz schuldig gesprochen und hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Für die Behandlung der Zivilklage werden erst- wie auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.